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Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?

Die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit dem 16.05.2024 (vgl. § 20 Abs. 1 VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endet nach aktuellem Stand auch die Gültigkeit der Förderrichtlinien (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR). Weil der Bund den Ländern nun aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumt, bis zum 16.05.2024 beantragte Förderungen auch nach dem 16.05.2024 noch zu bewilligen, sollen die Förderrichtlinien verlängert werden. Die entsprechenden Änderungsvorschriften befinden sich aktuell in der Anhörung. Sobald die Verlängerung der Förderrichtlinien in Kraft tritt, informiert das MBWFK hierüber. Durch die Verlängerung wird angestrebt, dass

  • Förderanträge, die bis zum 16.05.2024 gestellt worden sind, auch nach diesem Datum noch bewilligt werden können, sofern weitere Restmittel verfügbar werden,
  • Änderungsanträge auch nach dem 16.05.2024 noch gestellt und bewilligt werden können und 
  • Zuwendungsempfänger Aufträge zur Umsetzung des geförderten Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums erteilen können, selbst, wenn dieser über den 16.05.2024 hinausgeht. 

Voraussetzung ist jeweils aber, dass die Verwendungsnachweislegung fristgerecht entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgt; in keinem Fall später als bis zum 30.06.2025. Hinweis: Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.

Bis zum Inkrafttreten der Verlängerungen sind die nachstehenden Erläuterungen grundsätzlich weiter zu beachten:

Für Förderprojekte können nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich) Bewilligungen ausgesprochen werden. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Auszahlung, →  @Verwendungsnachweis, →  @Mittelabruf, →  @Vergabe, → #Bewilligung, → #Antrag, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Programmende.
Stand 04.04.2024 10:08:44 [7833] → PermaLink


Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?

Ergeben sich im Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem beantragten und bewilligten Umfang, die nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

Typische Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.

·       die Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),

·       Veränderungen bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1 Zuwendungsbescheid),

·       Änderungen in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).

Der Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.

Insbesondere für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung zulässig sind. Aber Achtung: Die Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die Bestimmungen in Ihrem Bescheid.

Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe der Förderung folgende Bestimmungen.

Für Zuwendungen bis zu 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für Zuwendungen ab 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P) gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine Änderungsbewilligung!

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.

Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Änderungsantrag, → #Formular, → #Antrag, → #Änderungsantrag, → #Mehrkosten, → #Kostenverschiebungen, → #Bewilligungszeitraum, → #Zuwendungszweck.
Stand 06.07.2022 10:27:07 [7708] → PermaLink


Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.

Er beginnt in der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der zeitlich erste maßgeblich.

Er endet mit der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung (Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

Für den Fall, dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42

Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Beschaffung, →  @Änderungsantrag, →  @Bewilligungszeitraum, → #Antrag, → #Beschaffung, → #Änderungsantrag, → #Bewilligungszeitraum, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Zahlungsabwicklung.
Stand 02.04.2024 12:10:59 [6249] → PermaLink


Wann startet die Vergabe der Restmittel?

Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel im (Basis)DigitalPakt wird am 20. April 2023 starten. An diesem Tag wird das Antragsverfahren ab 10:00 Uhr im Onlineportal freigeschaltet, so dass ab dann dort die Anträge auf Restmittel hochgeladen werden können.

Bitte denken Sie daran, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn er unterschrieben per Post beim MBWF eingegangen ist. Für die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich ist allerdings – wie bereits bei den Sofortausstattungsprogrammen – der Zeitstempel im Onlineportal. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Antrag, → #Restmittel.
Stand 28.12.2022 12:46:19 [5088] → PermaLink


Was bedeutet das Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“) in der Restmittelvergabe?

Das Prioritätsprinzip ergibt sich aus Nr. 8.2 Absatz 2 der Förderrichtlinien:

„Die Verteilung nicht ausgeschöpfter Mittel (Restmittelvergabe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellung (Prioritätsprinzip).“

Die Anträge werden also nach der Reihenfolge des Hochladens im Onlineportal berücksichtigt. Entscheidend für die Reihung ist dabei der sekundengenaue Zeitstempel des Onlineportals.

Tags →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, →  @Prioritätsprinzip, → #Antragsverfahren, → #Restmittelvergabe, → #Antrag, → #Restmittel, → #Prioritätsprinzip.
Stand 28.12.2022 12:51:54 [4609] → PermaLink