Beiträge :: Schlagwort #Vergabevorschriften
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Wer beantwortet Fragen zum Vergaberecht? Wer kann mich bei der Beschaffung unterstützen?
Entsprechend der Nr. 3 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen (ANBest-K) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, die
Vorgaben des Vergaberechts bei der Umsetzung der Fördervorhaben einzuhalten. Die
vergaberechtlichen Vorgaben für die Schulträger der Ersatz- und Pflegeschulen sind
in Nr. 3 der ANBest-P niedergelegt; eine Übersicht zur Orientierung finden Sie unterhalb dieses Beitrags..
Das MBWK kann die Schulträger nicht zu einzelnen
vergaberechtlichen Fragen beraten. Dafür stehen entweder Ansprechpartner bei
den Kommunen bzw. Kreisen zur Verfügung und auch die Vergabeprüfstellen des
Landes Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration
und Gleichstellung).
Manche Schulträger entscheiden sich, sich bei der Beschaffung / beim Beschaffungsvorgang der IT-Infrastruktur durch externe Unternehmen unterstützen zu lassen. Dabei muss der Schulträger darauf achten, dass die Vergabevorschriften nicht umgangen werden, denn die Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts ist eine Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit und wird im Rahmen der (vertieften) Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt, kann es zu einem Widerruf der Fördermittel kommen.
Außerdem muss beachtet werden, dass die Ausgaben,
die durch die externe Unterstützung für den Schulträger entstehen, vom
Schulträger selbst gezahlt werden müssen. Die Beschaffung geförderter
Infrastruktur obliegt dem Schulträger und damit gehören die Ausgaben dafür zum
laufenden Verwaltungsaufwand (persönliche und sachliche Ausgaben des
Schulträgers). Dieser ist entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 VV von einer Förderung
mit Mitteln des DigitalPakts ausgeschlossen. Daran ändert auch eine
Externalisierung des Beschaffungsvorgangs nichts.
Zugehörige Dateien
→ Übersicht nach ANBest-P für die Ersatz- und Pflegeschulträger [PDF]