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Welche Förderrichtlinien gibt es in Schleswig-Holstein zur Umsetzung des (Basis)DigitalPakts Schule 2019 bis 2024?

Der DigitalPakt Schule wird in Schleswig-Holstein durch zwei Förderrichtlinien (Landesprogramme) umgesetzt eine zugunsten der Träger der öffentlichen Schulen und eine zugunsten der Träger der Schulen der dänischen Minderheit sowie der Ersatz- und Pflegeschulen.

Diese Förderrichtlinien wurden novelliert. Die Novellen der Förderrichtlinien wurden am 15.11.2021 durch Abdruck im Amtsblatt veröffentlicht.

Für die Schulträger werden durch die Novelle einige Erleichterungen vorgesehen. Im Wesentlichen sind das

1. Verzicht auf besondere Voraussetzungen zur Förderfähigkeit von Serverlösungen bei allgemeinbildenden Schulen und     Förderzentren (Nr. 3.1 b),

2. Verzicht auf das besondere Begründungserfordernis für interaktive Anzeige- und Präsentationstechnik (Nr. 5.2 e)

3. Wegfall des Stufenverhältnisses (Nr. 5.3); aufgrund von bundesseitigen Vorgaben bleibt die Auszahlungssperre für     schulgebundene mobile Endgeräte erhalten,

4. Möglichkeit der Nachreichung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzepts für bis zum 31.12.2021 vollständig gestellte     Anträge (Nr. 5.2 e)

5. Verfahrenserleichterungen, u. a. Verzicht auf die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen (Nr. 8.5 und 8.6)


Zugehörige Dateien
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der öffentlichen Schulen [PDF]
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der dänischen Schulen und der Ersatz- und Pflegeschulen [PDF]

Externe Inhalte
→ Landesprogramm DigitalPakt SH – Öffentliche Schulen
→ Landesprogrammm DigitalPakt SH – Schulen der dänischen Minderheit, Ersatz- und Pflegeschulen.

Tags →  @Antragstellung, → #Förderrichtlinie, → #öffentliche Schulen, → #Ersatzschulen, → #Pflegeschulen, → #dänische Schulen.
Stand 02.11.2022 15:23:40 [14331] → PermaLink


Können Regionale Berufsbildungszentren (RBZ) selbstständig Anträge stellen?

Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 95 Abs. 1 SchulG). Dies gilt auch für die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten RBZ.

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 4 der Förderrichtlinie die kommunalen Träger der öffentlichen Schulen, in diesem Fall somit die Kreise und kreisfreien Städte. Der Schulträger kann sich jedoch – bei RBZ und auch im Übrigen – bei der Antragserarbeitung weitgehend durch Schulen unterstützen lassen, wo dies beiderseits möglich und gewollt ist.

Konkret kann diese Unterstützung in einer Vorbereitung des Antrags bestehen, aber auch eine Bevollmächtigung des RBZ durch den Schulträger zur Stellung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 1 LVwG erscheint denkbar. Im letztgenannten Fall handelt es sich aber weiterhin um einen Antrag des Schulträgers, den dieser lediglich „durch“ das RBZ stellt. Adressat eines Zuwendungsbescheides ist auch dann der Schulträger, und die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, gelten unmittelbar ihm gegenüber. Vor diesem Hintergrund kann es sich aus Sicht der Bewilligungsbehörde anbieten, die Vollmacht zur Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 LVwG auf einen bestimmten Anteil des Schulträgerbudgets zu beschränken. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich vor, bei der Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG den schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen.

Im Fall einer Bevollmächtigung würde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RBZ als Bearbeiter im Online-Antragsverfahren freigeschaltet werden. Aus technischen Gründen wären dann alle Anträge des Schulträgers durch sie oder ihn einsehbar. 

Externe Inhalte
→ § 79 LVwG - Bevollmächtigte und Beistände.

Tags →  @Antragstellung, → #RBZ, → #Antragsfähigkeit, → #Vollmacht, → #Bevollmächtigung.
Stand 04.03.2020 14:37:34 [10602] → PermaLink


Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?

Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält. Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.

Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.

Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH. 

Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]

Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Fördergegenstände, →  @Unterstützungsangebote, →  @Ausfüllhinweise, →  @Kurzbeschreibungen, → #Antragsverfahren, → #Unterstützungsangebote, → #Fördergegenstände, → #Antragstellung, → #Ausfüllhinweise, → #Kurzbeschreibungen.
Stand 29.04.2022 12:05:28 [9551] → PermaLink


Wieviele Anträge kann ein Schulträger stellen? Können mehrere Anträge pro Schule gestellt werden?

Schulträger können während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen, die sich jeweils auf eine oder mehrere Schulen beziehen können (Online-Antragsverfahren). Sofern der Fast-Track-Antrag genutzt wird, darf sich der Antrag nur auf eine Schule beziehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Anträge ist nicht vorgesehen. Antragsteller sind übrigens nicht auf das eine oder das andere Antragsverfahren festgelegt, können also für den nächsten Antrag ggf. wieder das Online-Antragsverfahren nutzen, auch wenn sie einen Fast-Track-Antrag gestellt haben – und umgekehrt.


Aus Gründen der Effizienz bietet es sich an, dass mehrere Investitionsmaßnahmen an einer Schule oder gleichartige Investitionsmaßnahmen an mehreren Schulen in einem Online-Antrag zusammengefasst werden.


Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll ein Antrag dabei in der Regel nicht mehr als 25 Schulen umfassen.

Tags →  @Antragstellung, → #Anzahl Anträge, → #schulübergreifende Anträge.
Stand 17.12.2021 14:58:36 [8620] → PermaLink


Wie kann bei der Antragstellung in effizienter Weise mit Zweifeln an der Förderfähigkeit bestimmter Anschaffungsgegenstände umgegangen werden?

Am besten ist es, derartige Fragen frühzeitig und am besten vor Durchführung der Investition mit der Bewilligungsbehörde zu besprechen. Z.B. das „DigitalPakt-Café“ bietet hierfür den passenden Rahmen. Andernfalls kann es später zu Problemen kommen, zumal der vorzeitige Maßnahmebeginn beim DigitalPakt zwar generell möglich ist, die Antragsteller Investitionen ohne vorherigen Zuwendungsbescheid dennoch auch hier (wie stets) auf eigenes Risiko vornehmen. Denn für eine Förderung müssen alle Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen. 

Weil „schwierige Fälle“, in denen eine Förderung zwar nicht grundsätzlich von Anfang an ausgeschlossen, aber fraglich erscheint, für die Antragsteller eine erhöhte Darlegungslast und für die Bewilligungsbehörde eine aufwendigere Prüfung bedeuten, sollte überlegt werden, ob hierfür überhaupt eine DigitalPakt-Förderung beantragt werden muss. Denn häufig leisten Schulträger ohnehin einen freiwilligen oder freiwillig erhöhten Eigenanteil, weil die DigitalPakt-Förderung nicht für alle anstehenden Investitionen zur Digitalisierung der Schule(n) ausreicht. Die Antragsberechtigten sollten also stets im Blick behalten, welche Maßnahmen sie insgesamt planen und wie hoch der von ihnen vorgesehene Eigenanteil ist. Sofern die „schwierige“ Maßnahme allein aus Eigenmitteln finanziert werden kann, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche die Antragstellung und -bescheidung verzögern könnten.

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Unterstützungsangebote, →  @Ausfüllhinweise, → #Antragsverfahren, → #Unterstützungsangebote, → #Antragstellung, → #Ausfüllhinweise.
Stand 15.02.2022 10:53:27 [7679] → PermaLink


Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?

Der DigitalPakt hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 16.05.2024 (vgl. § 20 (1) VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endet auch die Gültigkeit der Förderrichtlinie (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR).

Für die Umsetzung der Förderprojekte bedeutet dies, dass nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich) Bewilligungen ausgesprochen werden können. Danach sind nur noch Änderungsbescheide zu bereits erteilten Zuwendungsbescheiden im Rahmen der bewilligten Fördermittel möglich. Anträge auf Nachförderung / Nachschuss von Fördermitteln können nicht mehr bewilligt werden.

Außerdem gilt es zu beachten, dass alle Aufträge zu bewilligten Maßnahmen bis zum 16.05.2024 erteilt sein müssen. Danach beauftragte (Teil)Maßnahmen können nicht mehr in die Förderung einbezogen werden auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind. Das Datum der Beauftragung muss im Verwendungsnachweis angegeben werden.

Für die Abwicklung der bewilligten Maßnahmen haben Sie entsprechend der Nr. 7.3 FR bis zum 31.12.2024 Zeit. Bis dahin müssen alle Lieferungen erbracht und alle Leistungen vollständig abgenommen werden. Nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen oder Lieferungen sind ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind.

Die Mittelauszahlungen und die Abrechnungen der Förderprojekte (Verwendungsnachweis) sind spätestens zum 30.06.2025 vorzulegen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.

Tags →  @Antragstellung, →  @Auszahlung, →  @Verwendungsnachweis, →  @Mittelabruf, →  @Vergabe, → #Bewilligung, → #Antrag, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Programmende.
Stand 03.11.2022 13:04:38 [6663] → PermaLink


Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?

Ergeben sich im Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem beantragten und bewilligten Umfang, die nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

Typische Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.

·       die Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),

·       Veränderungen bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1 Zuwendungsbescheid),

·       Änderungen in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).

Der Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.

Insbesondere für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung zulässig sind. Aber Achtung: Die Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die Bestimmungen in Ihrem Bescheid.

Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe der Förderung folgende Bestimmungen.

Für Zuwendungen bis zu 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für Zuwendungen ab 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P) gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine Änderungsbewilligung!

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.

Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Änderungsantrag, → #Formular, → #Antrag, → #Änderungsantrag, → #Mehrkosten, → #Kostenverschiebungen, → #Bewilligungszeitraum, → #Zuwendungszweck.
Stand 06.07.2022 10:27:07 [6584] → PermaLink


Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?

Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.

Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen, wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind. Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.

Tags →  @Antragstellung, →  @Änderungsantrag, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Antragsverfahren, → #Fast-Track, → #Änderungsantrag, → #Restmittel, → #Onlineantragsverfahren.
Stand 28.12.2022 12:46:28 [4967] → PermaLink


Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.

Er beginnt in der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der zeitlich erste maßgeblich.

Er endet mit der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung (Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

Für den Fall, dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42

Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=43

Tags →  @Antragstellung, →  @Beschaffung, →  @Änderungsantrag, →  @Bewilligungszeitraum, → #Antrag, → #Beschaffung, → #Änderungsantrag, → #Bewilligungszeitraum, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Zahlungsabwicklung.
Stand 02.11.2022 15:21:48 [4928] → PermaLink


Wann startet die Vergabe der Restmittel?

Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel im (Basis)DigitalPakt wird am 20. April 2023 starten. An diesem Tag wird das Antragsverfahren ab 10:00 Uhr im Onlineportal freigeschaltet, so dass ab dann dort die Anträge auf Restmittel hochgeladen werden können.

Bitte denken Sie daran, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn er unterschrieben per Post beim MBWF eingegangen ist. Für die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich ist allerdings – wie bereits bei den Sofortausstattungsprogrammen – der Zeitstempel im Onlineportal. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Antrag, → #Restmittel.
Stand 28.12.2022 12:46:19 [4189] → PermaLink


Kann ich meine Anträge für die Restmittelvergabe vorbereiten?

Ja, das ist möglich und auch empfehlenswert. Das Onlineantragsverfahren ist bereits insofern freigeschaltet, als dass Sie Neuanträge (Referenznummer beginnend mit IME2-RMVG) erzeugen und auch bearbeiten können. Während der Budgetphase erzeugte aber nicht finalisierte bzw. eingereichte Anträge können Sie ebenfalls weiter nutzen und bearbeiten.

Am 20.04.2023 können Sie dann die vorbereiteten Anträge ab 10:00 Uhr im Onlineportal einreichen. Der dabei vergebene Zeitstempel ist entscheidend für die Reihung nach dem Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“). Nach dem Einreichen drucken Sie den Kurzantrag aus und senden ihn unterschrieben an das MBWFK. Das Verfahren ist insofern identisch mit dem neuen Online-Antragsverfahren während der Budgetphase. Ein „Fast-Track-Verfahren“ gibt es im Rahmen der Restmittelvergabe nicht.

Die Möglichkeit zuwendungserhöhende Änderungsanträge (Referenznummer beginnend mit AEM- RMVG) vorzubereiten ist noch nicht gegeben, da diese Antragsmöglichkeit erst noch implementiert werden muss. Dies soll kurzfristig erfolgen, sodass auch diese vor dem 20.04.2023 in Ruhe vorbereitet werden können.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, →  @Prioritätsprinzip, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Restmittel, → #Prioritätsprinzip.
Stand 23.03.2023 16:23:46 [4000] → PermaLink


Kann ich auch Änderungsanträge zu bereits bewilligten Förderprojekten für die Restmittelvergabe anmelden?

Ja, diese Möglichkeit wird vorgesehen. Sie ist jedoch eingeschränkt auf Mehrausgaben z. B. aufgrund von Kostensteigerungen für bereits bewilligte Fördergegenstände. Es handelt sich also um Fälle, bei denen eine „Nachförderung“ für den bereits während der Budgetphase bewilligten Zuwendungszweck notwendig wird.

Wird die Kostensteigerung durch neue oder zusätzliche Fördergegenstände (bisher nicht bewilligte Geräte oder Leistungen oder mehr Geräte bzw. zusätzliches Zubehör) ausgelöst, sind diese Ausgaben im Rahmen eines eigenen Restmittelantrags anzumelden, sofern die anderen Voraussetzungen (z. B. Unter/Obergrenze) eingehalten werden.

Tags →  @Antragstellung, →  @Änderungsantrag, →  @Restmittel, → #Restmittelvergabe, → #Änderungsantrag, → #Restmittel, → #Kostensteigerung, → #Obergrenze, → #Untergrenze.
Stand 28.12.2022 12:46:39 [3950] → PermaLink


Was passiert, wenn die Restmittel nicht ausreichen, um meinen Antrag zu bedienen?

Das Restmittelvergabeverfahren läuft bis zum 16.05.2024. Zunächst werden die Anträge aus den Budgetresten bedient. Sind diese aufgebraucht, werden die noch offenen Anträge zunächst nicht abgelehnt, da auch nach den Prüfungen der Verwendungsnachweise ggf. wieder Fördermittel frei werden. Diese werden ggf. gesammelt und dann genutzt, um den jeweils nächsten Antrag zu bedienen. Es kann also zu längeren Wartezeiten kommen. Rufen Sie gerne an, wenn Sie wissen wollen, wie der aktuelle Stand ist und wie viele Anträge früher als der von Ihnen gestellte eingegangen sind.

Zum Ende des Verfahrens kann es sein, dass nur noch eine Teilbewilligung erfolgen kann. Alle Anträge, die nicht mehr bedient werden können, erhalten eine Nachricht. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Fristen, → #Restmittel, → #Ende.
Stand 23.03.2023 16:24:05 [3711] → PermaLink


Wann endet das Restmittelvergabeverfahren?

Für das Antragsverfahren ist kein Ende in dem Sinne vorgesehen, dass es ein bestimmtes Zeitfenster für die Antragstellung gibt. Da jedoch die Möglichkeit der Bewilligung mit dem Ende des Förderprogramms am 16.05.2024 endet, ist dies auch automatisch das Ende der Restmittelvergabe.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Fristen, → #Restmittel, → #Ende.
Stand 23.03.2023 16:23:56 [3647] → PermaLink


Gelten die Förderrichtlinien auch für die Vergabe der Restmittel?

Ja, die Vorgaben der Förderrichtlinien treffen bereits Regelungen für die Restmittelvergabe. Diese Regelungen sehen allerdings hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ein größeres Ermessen der Bewilligungsbehörde vor als während der Budgetphase, sodass nunmehr Regeln wie z. B. die Ober- und Untergrenze hinzutreten.

Die allgemeinen Vorgaben der Förderrichtlinien zu den Antragsvoraussetzungen usw. gelten während der Restmittelvergabe genauso, wie sie während der Budgetphase gegolten haben. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, → #Förderrichtlinie, → #Restmittelvergabe, → #Restmittel, → #Obergrenze, → #Untergrenze, → #Ermessen.
Stand 28.12.2022 12:46:46 [3435] → PermaLink


Wenn ich mehrere Anträge in der Restmittelvergabe stelle, zählt dann der Zeitpunkt des ersten eingegangenen Antrags auch für alle folgenden Anträge?

Nein. Für jeden Antrag zählt der mit dem Hochladen erzeugte Zeitstempel.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Restmittel, → #Zeitstempel.
Stand 23.03.2023 16:23:51 [3347] → PermaLink


Können auch Schulträger, die bisher kein Budget hatten, Anträge im Restmittelvergabeverfahren stellen?

Ja, dies ist möglich und gilt für die kommunalen Träger der öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein und die Träger der genehmigten Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein, für die kein Schulträgerbudget im DigitalPakt vorgesehen war, da sie nach dem Schuljahr 2018/2019 gegründet wurden.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, → #Schulträger, → #Schulträgerbudget, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Restmittel.
Stand 28.12.2022 12:46:36 [3253] → PermaLink


Bis wann können Bewilligungen im Rahmen der Restmittelvergabe erfolgen?

Die Laufzeit des DigitalPakts ist beschränkt auf 5 Jahre und endet am 16.05.2024. Somit sind Bewilligungen bis einschließlich 16.05.2024 möglich.

Bitte beachten Sie auch unsere FAQ zu den weiteren Fristen zum Ende des DigitalPakts,

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, → #Restmittelvergabe, → #Fristen, → #Restmittel.
Stand 28.12.2022 12:46:49 [3235] → PermaLink


Gibt es ein Schulträgerbudget in der Restmittelvergabe?

Nein, für die Restmittelvergabe werden keine Schulträgerbudgets gebildet. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt (Prioritätsprinzip) und stehen somit in Konkurrenz zueinander.

Es gibt jedoch eine Unter- und eine Obergrenze für die Antragstellung. Siehe hierzu bitte in der gesonderten FAQ.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, → #Schulträgerbudget, → #Restmittelvergabe, → #Antragstellung, → #Restmittel.
Stand 28.12.2022 12:46:33 [3175] → PermaLink


Gibt es eine Untergrenze und / oder eine Obergrenze für die Antragstellung in der Restmittelvergabe?

Ja, es gibt sowohl eine Unter- als auch eine Obergrenze für die Antragstellung in der Restmittelvergabe.

Die Untergrenze liegt bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 7.500,00 Euro. Das heißt, dass mindestens diese Summe als Gesamtkosten vorliegen muss, damit ein Antrag gestellt werden kann. Diese Grenze gilt pro Antrag. Diese Untergrenze gilt nicht für Änderungsanträge

Die Obergrenze liegt bei 1.000.000,00 Euro (1 Mio. Euro) pro Schulträger. Das bedeutet also, dass jeder Schulträger maximal diese Summe als Gesamtkosten anmelden kann. Die Obergrenze kann auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Änderungsanträge fließen in die Obergrenzenberechnung mit ein.

Tags →  @Antragstellung, →  @Restmittel, → #Restmittelvergabe, → #Restmittel, → #Obergrenze, → #Untergrenze.
Stand 28.12.2022 12:52:21 [3127] → PermaLink