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Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Der DigitalPakt
hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 16.05.2024 (vgl. § 20 (1) VV).
Mit dem Ende des Förderprogramms endet auch die Gültigkeit der Förderrichtlinie
(vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR).
Für die
Umsetzung der Förderprojekte bedeutet dies, dass nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich)
Bewilligungen ausgesprochen werden können. Danach sind nur noch
Änderungsbescheide zu bereits erteilten Zuwendungsbescheiden im Rahmen der
bewilligten Fördermittel möglich. Anträge auf Nachförderung / Nachschuss von
Fördermitteln können nicht mehr bewilligt werden.
Außerdem gilt
es zu beachten, dass alle Aufträge zu bewilligten Maßnahmen bis zum 16.05.2024 erteilt sein müssen. Danach
beauftragte (Teil)Maßnahmen können nicht mehr in die Förderung einbezogen
werden auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind. Das Datum der
Beauftragung muss im Verwendungsnachweis angegeben werden.
Für die
Abwicklung der bewilligten Maßnahmen haben Sie entsprechend der Nr. 7.3 FR bis
zum 31.12.2024 Zeit. Bis dahin
müssen alle Lieferungen erbracht und alle Leistungen vollständig abgenommen
werden. Nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen oder Lieferungen sind
ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen auch wenn sie Gegenstand des
Bewilligungsbescheides sind.
Die
Mittelauszahlungen und die Abrechnungen der Förderprojekte
(Verwendungsnachweis) sind spätestens zum 30.06.2025
vorzulegen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht
möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm
(einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.
Wer beantwortet Fragen zum Vergaberecht? Wer kann mich bei der Beschaffung unterstützen?
Entsprechend der Nr. 3 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen (ANBest-K) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, die
Vorgaben des Vergaberechts bei der Umsetzung der Fördervorhaben einzuhalten. Die
vergaberechtlichen Vorgaben für die Schulträger der Ersatz- und Pflegeschulen sind
in Nr. 3 der ANBest-P niedergelegt; eine Übersicht zur Orientierung finden Sie unterhalb dieses Beitrags..
Das MBWK kann die Schulträger nicht zu einzelnen
vergaberechtlichen Fragen beraten. Dafür stehen entweder Ansprechpartner bei
den Kommunen bzw. Kreisen zur Verfügung und auch die Vergabeprüfstellen des
Landes Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration
und Gleichstellung).
Manche Schulträger entscheiden sich, sich bei der Beschaffung / beim Beschaffungsvorgang der IT-Infrastruktur durch externe Unternehmen unterstützen zu lassen. Dabei muss der Schulträger darauf achten, dass die Vergabevorschriften nicht umgangen werden, denn die Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts ist eine Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit und wird im Rahmen der (vertieften) Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt, kann es zu einem Widerruf der Fördermittel kommen.
Außerdem muss beachtet werden, dass die Ausgaben,
die durch die externe Unterstützung für den Schulträger entstehen, vom
Schulträger selbst gezahlt werden müssen. Die Beschaffung geförderter
Infrastruktur obliegt dem Schulträger und damit gehören die Ausgaben dafür zum
laufenden Verwaltungsaufwand (persönliche und sachliche Ausgaben des
Schulträgers). Dieser ist entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 VV von einer Förderung
mit Mitteln des DigitalPakts ausgeschlossen. Daran ändert auch eine
Externalisierung des Beschaffungsvorgangs nichts.
Zugehörige Dateien
→ Übersicht nach ANBest-P für die Ersatz- und Pflegeschulträger [PDF]