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Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?

Die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit dem 16.05.2024 (vgl. § 20 Abs. 1 VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endete auch die Gültigkeit der Förderrichtlinien (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR). Weil der Bund den Ländern nun aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumt, bis zum 16.05.2024 beantragte Förderungen auch nach dem 16.05.2024 noch zu bewilligen, wurden die Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 verlängert.  Durch die Verlängerung wird folgendes ermöglicht:

  • Förderanträge, die bis zum 16.05.2024 gestellt worden sind, können auch nach diesem Datum noch bewilligt werden, sofern weitere Restmittel verfügbar werden,
  • Änderungsanträge können auch nach dem 16.05.2024 noch gestellt und bewilligt werden und 
  • Zuwendungsempfänger können Aufträge zur Umsetzung des geförderten Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums erteilen, selbst, wenn dieser über den 16.05.2024 hinausgeht. 

Voraussetzung ist jeweils aber, dass die Verwendungsnachweislegung fristgerecht entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgt; in keinem Fall später als bis zum 30.06.2025. Hinweis: Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.


Tags →  @Antragstellung, →  @Auszahlung, →  @Verwendungsnachweis, →  @Mittelabruf, →  @Vergabe, → #Bewilligung, → #Antrag, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Programmende.
Stand 13.05.2024 12:09:07 [11056] → PermaLink


Wer beantwortet Fragen zum Vergaberecht? Wer kann mich bei der Beschaffung unterstützen?

Entsprechend der Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, die Vorgaben des Vergaberechts bei der Umsetzung der Fördervorhaben einzuhalten. Die vergaberechtlichen Vorgaben für die Schulträger der Ersatz- und Pflegeschulen sind in Nr. 3 der ANBest-P niedergelegt; eine Übersicht zur Orientierung finden Sie unterhalb dieses Beitrags.. 

 

Das MBWK kann die Schulträger nicht zu einzelnen vergaberechtlichen Fragen beraten. Dafür stehen entweder Ansprechpartner bei den Kommunen bzw. Kreisen zur Verfügung und auch die Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung).

 

Manche Schulträger entscheiden sich, sich bei der Beschaffung / beim Beschaffungsvorgang der IT-Infrastruktur durch externe Unternehmen unterstützen zu lassen. Dabei muss der Schulträger darauf achten, dass die Vergabevorschriften nicht umgangen werden, denn die Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts ist eine Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit und wird im Rahmen der (vertieften) Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt, kann es zu einem Widerruf der Fördermittel kommen. 


Außerdem muss beachtet werden, dass die Ausgaben, die durch die externe Unterstützung für den Schulträger entstehen, vom Schulträger selbst gezahlt werden müssen. Die Beschaffung geförderter Infrastruktur obliegt dem Schulträger und damit gehören die Ausgaben dafür zum laufenden Verwaltungsaufwand (persönliche und sachliche Ausgaben des Schulträgers). Dieser ist entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 VV von einer Förderung mit Mitteln des DigitalPakts ausgeschlossen. Daran ändert auch eine Externalisierung des Beschaffungsvorgangs nichts.

Zugehörige Dateien
→ Übersicht nach ANBest-P für die Ersatz- und Pflegeschulträger [PDF]

Tags →  @Vergabe, →  @Beschaffung, → #Vergabevorschriften, → #Beschaffung, → #Vergaberecht, → #Verwaltungsaufwand.
Stand 03.06.2022 09:33:27 [5528] → PermaLink