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Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?

Der DigitalPakt hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 16.05.2024 (vgl. § 20 (1) VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endet auch die Gültigkeit der Förderrichtlinie (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR).

Für die Umsetzung der Förderprojekte bedeutet dies, dass nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich) Bewilligungen ausgesprochen werden können. Danach sind nur noch Änderungsbescheide zu bereits erteilten Zuwendungsbescheiden im Rahmen der bewilligten Fördermittel möglich. Anträge auf Nachförderung / Nachschuss von Fördermitteln können nicht mehr bewilligt werden.

Außerdem gilt es zu beachten, dass alle Aufträge zu bewilligten Maßnahmen bis zum 16.05.2024 erteilt sein müssen. Danach beauftragte (Teil)Maßnahmen können nicht mehr in die Förderung einbezogen werden auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind. Das Datum der Beauftragung muss im Verwendungsnachweis angegeben werden.

Für die Abwicklung der bewilligten Maßnahmen haben Sie entsprechend der Nr. 7.3 FR bis zum 31.12.2024 Zeit. Bis dahin müssen alle Lieferungen erbracht und alle Leistungen vollständig abgenommen werden. Nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen oder Lieferungen sind ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind.

Die Mittelauszahlungen und die Abrechnungen der Förderprojekte (Verwendungsnachweis) sind spätestens zum 30.06.2025 vorzulegen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.

Tags →  @Antragstellung, →  @Auszahlung, →  @Verwendungsnachweis, →  @Mittelabruf, →  @Vergabe, → #Bewilligung, → #Antrag, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Programmende.
Stand 03.11.2022 13:04:38 [4238] → PermaLink


Wer beantwortet Fragen zum Vergaberecht? Wer kann mich bei der Beschaffung unterstützen?

Entsprechend der Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, die Vorgaben des Vergaberechts bei der Umsetzung der Fördervorhaben einzuhalten. Die vergaberechtlichen Vorgaben für die Schulträger der Ersatz- und Pflegeschulen sind in Nr. 3 der ANBest-P niedergelegt; eine Übersicht zur Orientierung finden Sie unterhalb dieses Beitrags.. 

 

Das MBWK kann die Schulträger nicht zu einzelnen vergaberechtlichen Fragen beraten. Dafür stehen entweder Ansprechpartner bei den Kommunen bzw. Kreisen zur Verfügung und auch die Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung).

 

Manche Schulträger entscheiden sich, sich bei der Beschaffung / beim Beschaffungsvorgang der IT-Infrastruktur durch externe Unternehmen unterstützen zu lassen. Dabei muss der Schulträger darauf achten, dass die Vergabevorschriften nicht umgangen werden, denn die Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts ist eine Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit und wird im Rahmen der (vertieften) Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt, kann es zu einem Widerruf der Fördermittel kommen. 


Außerdem muss beachtet werden, dass die Ausgaben, die durch die externe Unterstützung für den Schulträger entstehen, vom Schulträger selbst gezahlt werden müssen. Die Beschaffung geförderter Infrastruktur obliegt dem Schulträger und damit gehören die Ausgaben dafür zum laufenden Verwaltungsaufwand (persönliche und sachliche Ausgaben des Schulträgers). Dieser ist entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 VV von einer Förderung mit Mitteln des DigitalPakts ausgeschlossen. Daran ändert auch eine Externalisierung des Beschaffungsvorgangs nichts.

Zugehörige Dateien
→ Übersicht nach ANBest-P für die Ersatz- und Pflegeschulträger [PDF]

Tags →  @Vergabe, →  @Beschaffung, → #Vergabevorschriften, → #Beschaffung, → #Vergaberecht, → #Verwaltungsaufwand.
Stand 03.06.2022 09:33:27 [3441] → PermaLink