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Können Elektroarbeiten gefördert werden?

Weil Elektroarbeiten nicht in der Liste der zulässigen Fördergegenstände aufgeführt sind, können sie nur mit Fördermitteln finanziert werden, soweit es sich um sog. „investive Begleitmaßnahmen“ handelt. Hierzu verweisen die Förderrichtlinien auf die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule. Die Verwaltungsvereinbarung macht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Vorgaben zur Förderfähigkeit von investiven Begleitmaßnahmen. Danach muss „ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen“, also zu den mit Fördermitteln aus dem DigitalPakt beschafften Investitionen (Komponenten, Geräten etc.) bestehen.


Wenn Elektroarbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung von Altverkabelung stehen, hängt es jeweils vom konkreten Fall ab, ob ein „unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang“ mit förderfähigen Investitionsmaßnahmen vorliegt: Nicht zuwendungsfähig wären grundlegende Ertüchtigungen der Stromverkabelung, z.B. der ohnehin vorgesehene bloße Austausch zweiadriger Leitungen. Auch bei Elektroarbeiten nach der ersten Unterverteilung wird es in aller Regel an dem unmittelbaren Zusammenhang fehlen.


Ist jedoch nicht nur ein bloßer Austausch, sondern der Einbau stärkerer Leitungen erforderlich, um die Investitionsmaßnahmen umzusetzen, wird man einen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang annehmen können. Gleiches gilt bei Elektroarbeiten, die erforderlich sind, damit beschaffte und dann aufzustellende Geräte an den Strom angeschlossen werden können. Ebenso förderfähig sind z.B. notwendige Elektroleitungen für zentrale Ladestationen mobiler Endgeräte, Zuführungen zu Accesspoints usw.


Aus dem Antrag sollte die investive Begleitmaßnahme und die Ausgaben, die auf sie entfallen, deutlich hervorgehen.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Elektroarbeiten, → #Strom, → #Stromversorgung, → #Stromkabel, → #Verkabelung, → #investive Begleitmaßnahmen.
Stand 17.12.2021 14:52:07 [13673] → PermaLink


Welche Höchstbeträge gelten bei Zuwendungen für die Beschaffung mobiler Endgeräte für allgemeinbildende Schulen?

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 lautet:

„An Schulen sind folgende Investitionen […] förderfähig: […] schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn […] bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder

aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder

bb) 25 000 Euro je einzelner Schule

oder beides nicht überschreiten.“

Somit gibt es zwei alternative Beschränkungsregelungen, von denen für jeden Zuwendungsempfänger die jeweils günstigere Regelung (also der höhere Betrag) die Schranke bildet:

1.     Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens 20 % des Gesamtinvestitionsvolumens für alle         allgemeinbildenden Schulen des Schulträgers

2.     Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens 25.000 € je einzelner allgemeinbildender         Schule, wobei kein Ausgleich „ungenutzter“ Beträge zwischen den einzelnen Schulen zulässig ist.

Beispiel 1:

Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von 450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro für drei Schulen. Für keine der drei Schulen ist ein Betrag von über 25.000,00 Euro vorgesehen und der Betrag liegt unterhalb von 20 % bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags. Beide Varianten nach VV werden also erfüllt. Die für den Schulträger günstigere Variante in der zuwendungsrechtlichen Abwicklung ist die Variante bb) und daher würde die Bescheidung nach der Variante bb) erfolgen.

Beispiel 2:

Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von 450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag für eine Schule über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro. Die Variante bb) entfällt in diesem Beispiel, da der Kostenanteil über 25.000,00 Euro liegt. Weiterhin ist unbekannt, ob der Schulträger weitere Anträge stellen wird, daher muss die Berechnung der 20 % nach Variante aa) bezogen auf das Antragsvolumen erfolgen: 375.000,00 Euro x 20 % = 75.000,00 Euro. Die Ausgaben für die schulgebundenen mobilen Endgeräte liegen unterhalb des Grenzwertes und können somit vollständig in die Förderung einbezogen werden. Die Bescheidung erfolgt nach Variante aa).

Beispiel 3a:

Wie unter 2, nur sind im Antrag Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 85.000,00 Euro enthalten. Dies liegt oberhalb der 20 %-igen Grenze, d. h. ein Teil der Ausgaben für die schulgebundenen mobilen Endgeräte muss den nicht förderfähigen Ausgaben zugeschrieben werden. Die Berechnung erfolgt mithilfe einer Formel und ergibt in diesem Beispiel einen Grenzwert von 72.500,00 Euro. Das bedeutet, dass Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte nur bis zu dem Grenzwert von 72.500,00 Euro als förderfähig anerkannt werden können. Das förderfähige Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags liegt demnach bei 362.500,00 Euro.

Die Bescheidung erfolgt also nach Variante aa). Der Anteil der Zuwendung für die schulgebundenen mobilen Endgeräte in diesem Beispielfall beträgt unter der Annahme, dass der Mindesteigenanteil geleistet wird (13,0435% am Gesamtinvestitionsvolumen) 63.043,46 Euro.

Beispiel 3b:

Der Schulträger stellt einen weiteren Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 90.000,00 Euro.  Beide Anträge zusammen genommen ergeben damit ein Gesamtinvestitionsvolumen von 465.000,00 Euro. Darauf bezogen sind 20 % = 93.000 Euro. Nun kann er also schulgebundene mobile Endgeräte bis zu dieser neuen Grenze vollumfänglich in die Förderung einbeziehen. Er könnte jetzt also mit dem zweiten Antrag z. B. die „Lücke“ aus dem 1. Antrag auffüllen und ggf. noch weitere Endgeräte finanzieren.

Für andere Schularten als allgemeinbildenden Schulen gilt die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung übrigens nicht.

Tags →  @Fördergegenstände, → #mobile Endgeräte, → #Laptops, → #Notebooks, → #Tablets, → #Höchstbetrag.
Stand 28.12.2022 12:47:30 [11345] → PermaLink


Was sind schulgebundene mobile Endgeräte im Sinne des Basis-DigitalPakts?

Zuwendungsfähig sind - bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen im Übrigen - lediglich "schulgebundene" mobile Endgeräte. Um seine Bedeutung zu erschließen, ist der Begriff "schulgebunden" von den Begriffen "schülergebunden" und "lehrkräftegebunden" abzugrenzen: Die Anschaffung persönlicher mobiler Endgeräte für Lehrkräfte aus Mitteln des DigitalPakts ist ausgeschlossen. Die Anschaffung persönlicher mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler ist aus Mitteln des DigitalPakts ebenfalls ausgeschlossen. Grundsätzlich zuwendungsfähig ist dagegen die Anschaffung von Klassensätzen, die nach Schulschluss in aller Regel im Schulgebäude verbleiben.

 

Achtung: Auch, wenn die Zusatzvereinbarungen „Sofortausstattungsprogramm“ und „Leihgeräte für Lehrkräfte“ ebenfalls von „schulgebundenen mobilen Endgeräten“ sprechen, ist dieser Begriff dort anders definiert. Dort ist auch eine – ggf. regelmäßig außerhalb des Schulgebäudes stattfindende – Nutzung durch einzelne Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte zulässig. Diese Definition kann nach Vorgabe des Bundes allerdings nicht auf die aus dem Basis-DigitalPakt geförderten schulgebundenen mobilen Endgeräten übertragen werden!

Tags →  @Fördergegenstände, → #mobile Endgeräte, → #schulgebunden, → #Klassensätze.
Stand 28.12.2022 12:47:20 [10592] → PermaLink


Welche konkreten Anschaffungen sind zuwendungsfähig?

Die Bewilligungsbehörde aktualisiert laufend die nachstehend verlinkte Liste, die Auskunft über die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit typischer Anschaffungsgegenstände gibt.

Zugehörige Dateien
→ Liste der förderfähigen Gegenstände [PDF]

Tags →  @Fördergegenstände, → #Fördergegenstände, → #Liste, → #Zuwendungsfähigkeit.
Stand 28.12.2022 12:47:40 [10515] → PermaLink


Wo auf dem Schulgelände können zuwendungsfähige Investitionsmaßnahmen vorgenommen werden?

Grundsätzlich können zuwendungsfähige Investitionen überall auf dem Schulgelände vorgenommen werden. Bei Verkabelungsarbeiten beginnt der zuwendungsfähige Bereich hinter dem Übergabepunkt des Internetanschlusses. Damit ist das Schulgebäude erfasst, aber z.B. auch die Sporthalle. Maßgeblich ist die konkrete pädagogische Nutzung, die insb. von einer Nutzung für Verwaltungsaufgaben abzugrenzen ist.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Schulgelände, → #Schulgebäude, → #Schulhof, → #Pausenhof, → #Übergabepunkt.
Stand 17.12.2021 14:51:06 [10084] → PermaLink


Ist das Leasing von IT-Infrastruktur zuwendungsfähig?

Leasing von IT-Infrastruktur ist nach Vorgabe des Bundes zuwendungsfähig, wenn

·         es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt ODER der Antragsteller sicherstellt, dass das Leasing mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist (5 Jahre) durchgeführt wird,

·         nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbes. Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und

·         eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf.

 

Nur die Leasingraten, die während der Laufzeit des DigitalPakts anfallen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig (und ggf. auch refinanzierbar, siehe den zum vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Der zuwendungsfähige Anteil der Leasingrate (= investiver Anteil; s. auch oben) muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der Antragsteller muss die Durchführung bzw. Fortführung des Leasings über die Dauer der Zweckbindungsfrist (also mindestens 5 Jahre ggf. auch 10 Jahre und damit über die Laufzeit des DigitalPakts hinaus) im Rahmen der Antragstellung bestätigen.

Mittel für die Leasingraten dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie auch fällig sind. Der entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Daher ist vom Antragsteller eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen und dort zu dokumentieren.

 

Bereits bestehende Leasingverträge dürfen nicht vorzeitig beendet werden und an bestehende Verträge anschließende und für eine Förderung im DigitalPakt vorgesehene Verträge müssen eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufweisen.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Fördergegenstände, → #Zuwendungsfähigkeit, → #Leasing, → #Mietkauf.
Stand 17.12.2021 14:44:42 [9666] → PermaLink


Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?

Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält. Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.

Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.

Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH. 

Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]

Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Fördergegenstände, →  @Unterstützungsangebote, →  @Ausfüllhinweise, →  @Kurzbeschreibungen, → #Antragsverfahren, → #Unterstützungsangebote, → #Fördergegenstände, → #Antragstellung, → #Ausfüllhinweise, → #Kurzbeschreibungen.
Stand 29.04.2022 12:05:28 [9546] → PermaLink


Was ist als "investive Begleitmaßnahme" förderfähig?

Investive Begleitmaßnahmen können gemäß § 3 Abs. 4 VV unter bestimmten Bedingungen gemeinsam mit der Hauptmaßnahme gefördert werden: Sie sind zuwendungsfähig, soweit ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer ihrerseits zuwendungsfähigen Investitionsmaßnahme besteht und die investive Begleitmaßnahme nicht außer Verhältnis zur Hauptmaßnahme steht.

Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen gilt Folgendes: Nicht nur die Hard- und Software ist Teil der „Hauptmaßnahme“, sondern ggf. auch weitere Kostenpositionen, die typischerweise und in aller Regel (also nicht nur beim konkreten Antragsteller) erforderlich sind. Dies trifft z.B. auf Anlieferungskosten oder die Wandaufhängung für interaktive Tafeln zu, nicht aber auf ggf. erforderliche Elektroarbeiten, wenn die am Einsatzort vorhandenen Elektroinstallationen nicht ausreichen; die erforderlichen Elektroarbeiten sind dann ggf. als investive Begleitmaßnahme förderfähig.

Der erforderliche „unmittelbare und notwendige Zusammenhang“ zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme liegt z.B. bei Ausgaben für Projektplanung, Netzwerkplanung, WLAN-Ausleuchtung usw. vor, wenn diese einer wirtschaftlicheren Umsetzung dienen. Gleiches gilt z.B. für Maler- und Tapezierarbeiten, um den Ausgangszustand nach Installation geförderter Komponenten wiederherzustellen. Ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang fehlt dagegen bei Ausgaben für Beschaffungsdienstleitungen oder bei Elektroarbeiten, die über die erste Unterverteilung hinausgehen bzw. „nur“ der allgemeinen Ertüchtigung der Stromversorgung dienen.

Externe Inhalte
→ Näheres zu der Förderfähigkeit von Elektroarbeiten.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Elektroarbeiten, → #Stromversorgung, → #investive Begleitmaßnahmen, → #Begleitmaßnahmen, → #Planung, → #Dienstleistungen, → #Beschaffungsdienstleistungen.
Stand 28.12.2022 12:48:42 [5803] → PermaLink


Wann dienen Server „pädagogischen Zwecken“ und sind damit grundsätzlich förderfähig?

Durch die Formulierung „Server zu pädagogischen Zwecken“ wird nur die Förderung reiner Schulverwaltungsserver ausgeschlossen, weil dies nicht von der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt abgedeckt wäre. Förderfähig sind hingegen Server, die unmittelbar (z.B. Betrieb einer Kommunikationsplattform für den Einsatz im Unterricht) oder mittelbar (z.B. MDM-Server zur Verwaltung pädagogisch genutzter Endgeräte) pädagogischen Zwecken dienen.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Server, → #pädagogische Zwecke.
Stand 15.02.2022 10:54:20 [3275] → PermaLink