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Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.

Er beginnt in der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der zeitlich erste maßgeblich.

Er endet mit der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung (Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

Für den Fall, dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42

Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Beschaffung, →  @Änderungsantrag, →  @Bewilligungszeitraum, → #Antrag, → #Beschaffung, → #Änderungsantrag, → #Bewilligungszeitraum, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Zahlungsabwicklung.
Stand 02.04.2024 12:10:59 [5389] → PermaLink


Wer beantwortet Fragen zum Vergaberecht? Wer kann mich bei der Beschaffung unterstützen?

Entsprechend der Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K) sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, die Vorgaben des Vergaberechts bei der Umsetzung der Fördervorhaben einzuhalten. Die vergaberechtlichen Vorgaben für die Schulträger der Ersatz- und Pflegeschulen sind in Nr. 3 der ANBest-P niedergelegt; eine Übersicht zur Orientierung finden Sie unterhalb dieses Beitrags.. 

 

Das MBWK kann die Schulträger nicht zu einzelnen vergaberechtlichen Fragen beraten. Dafür stehen entweder Ansprechpartner bei den Kommunen bzw. Kreisen zur Verfügung und auch die Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung).

 

Manche Schulträger entscheiden sich, sich bei der Beschaffung / beim Beschaffungsvorgang der IT-Infrastruktur durch externe Unternehmen unterstützen zu lassen. Dabei muss der Schulträger darauf achten, dass die Vergabevorschriften nicht umgangen werden, denn die Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts ist eine Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit und wird im Rahmen der (vertieften) Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Wird in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Vergaberecht festgestellt, kann es zu einem Widerruf der Fördermittel kommen. 


Außerdem muss beachtet werden, dass die Ausgaben, die durch die externe Unterstützung für den Schulträger entstehen, vom Schulträger selbst gezahlt werden müssen. Die Beschaffung geförderter Infrastruktur obliegt dem Schulträger und damit gehören die Ausgaben dafür zum laufenden Verwaltungsaufwand (persönliche und sachliche Ausgaben des Schulträgers). Dieser ist entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 VV von einer Förderung mit Mitteln des DigitalPakts ausgeschlossen. Daran ändert auch eine Externalisierung des Beschaffungsvorgangs nichts.

Zugehörige Dateien
→ Übersicht nach ANBest-P für die Ersatz- und Pflegeschulträger [PDF]

Tags →  @Vergabe, →  @Beschaffung, → #Vergabevorschriften, → #Beschaffung, → #Vergaberecht, → #Verwaltungsaufwand.
Stand 03.06.2022 09:33:27 [4409] → PermaLink