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Müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgenommen werden?

Der Einsatz von Fördermitteln – als finanzwirksame Maßnahme – hat grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam zu erfolgen. Entsprechend § 7 LHO und Nr. 9.1 der Förderrichtlinien jeweils i. V. m. § 11 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung sollen zudem bei der Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Der Umfang und das Erfordernis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung richten sich nach dem Umfang des Projektes bzw. der Maßnahme. Umfang und Erfordernis stehen im Ermessen des Antragsstellers bzw. Zuwendungsempfängers. Der Bund geht davon aus, dass bei Investitionen, die über Vergabeverfahren realisiert werden, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anforderungskonform beachtet und dokumentiert werden.

 

Eine Vorlage bei der Bewilligungsbehörde ist im Rahmen der Antragstellung in der Regel nicht erforderlich, allerdings kann dieses Dokument im Fall einer vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises angefordert werden.

Weitere Informationen zum Thema Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bzw. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z. B. welche Betrachtungstiefe ist jeweils erforderlich, welche Methode gibt es, wie wende ich sie an) finden Sie in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO, welche unter diesem Beitrag zum Download bereit stehen. Außerdem finden Sie weiterführende Informationen auch in Dokumenten des Bundes, die unterhalb dieses Beitrags verlinkt sind.

Zugehörige Dateien
→ Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO [PDF]

Externe Inhalte
→ WiBe Fachkonzept 5.0.

Tags →  @Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, →  @Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, → #wirtschaftlich, → #sparsam, → #Mitteleinsatz, → #Mittelverwendung.
Stand 14.09.2022 14:58:02 [5062] → PermaLink