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Wie kann der Hinweis auf die DigitalPakt-Förderung „in geeigneter Form“ konkret erfolgen?
Die Inanspruchnahme einer Förderung aus dem DigitalPakt Schule und seinen Zusatzvereinbarungen verpflichtet die Zuwendungsempfänger unter anderem dazu, auf die DigitalPakt-Förderung „in geeigneter Form“ hinzuweisen. Wie dies konkret erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalles.
Der Hinweis muss klar, eindeutig und – jedenfalls während der Zweckbindungsfrist – auch dauerhaft sein. Letzteres Kriterium wäre z.B. bei einem Sticker oder einem (gegebenenfalls auch zentralen) Hinweisschild der Fall, nicht aber bei der bloßen Erwähnung der Förderung in einem Zeitungsartikel.
Wie auch beim Schulsponsoring muss die „Werbewirkung“ deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten, d.h. z.B. ein Klassenraum voller „knalliger Logos“ an allen Geräten sollte vermieden und stattdessen ein zusammengefasster Hinweis an einem zentralen Ort gegeben werden.
Für die Hinweise sollen die Logos verwendet werden, die der Bund in einem geschützten Bereich seines Internetauftritts zum Download bereithält. Außerdem kann man dort kostenlos Sticker zur Kennzeichnung geförderter Endgeräte bestellen, bei denen es sich anbietet, sie z.B. neben die Inventarisierungsaufkleber aufzubringen. Die Zugangsdaten zum geschützten Bereich finden sich in den Zuwendungsbescheiden.