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Können Regionale Berufsbildungszentren (RBZ) selbstständig Anträge stellen?
Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 95 Abs. 1 SchulG). Dies gilt auch für die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten RBZ.
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 4 der Förderrichtlinie die kommunalen Träger der öffentlichen Schulen, in diesem Fall somit die Kreise und kreisfreien Städte. Der Schulträger kann sich jedoch – bei RBZ und auch im Übrigen – bei der Antragserarbeitung weitgehend durch Schulen unterstützen lassen, wo dies beiderseits möglich und gewollt ist.
Konkret kann diese Unterstützung in einer Vorbereitung des Antrags bestehen, aber auch eine Bevollmächtigung des RBZ durch den Schulträger zur Stellung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 1 LVwG erscheint denkbar. Im letztgenannten Fall handelt es sich aber weiterhin um einen Antrag des Schulträgers, den dieser lediglich „durch“ das RBZ stellt. Adressat eines Zuwendungsbescheides ist auch dann der Schulträger, und die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, gelten unmittelbar ihm gegenüber. Vor diesem Hintergrund kann es sich aus Sicht der Bewilligungsbehörde anbieten, die Vollmacht zur Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 LVwG auf einen bestimmten Anteil des Schulträgerbudgets zu beschränken. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich vor, bei der Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG den schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen.
Im Fall einer Bevollmächtigung würde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RBZ als Bearbeiter im Online-Antragsverfahren freigeschaltet werden. Aus technischen Gründen wären dann alle Anträge des Schulträgers durch sie oder ihn einsehbar.
Externe Inhalte
→ § 79 LVwG - Bevollmächtigte und Beistände.