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Welche Förderrichtlinien gibt es in Schleswig-Holstein zur Umsetzung des (Basis)DigitalPakts Schule 2019 bis 2024?
Der DigitalPakt Schule wird in Schleswig-Holstein durch zwei Förderrichtlinien (Landesprogramme) umgesetzt eine zugunsten der Träger der öffentlichen Schulen und eine zugunsten der Träger der Schulen der dänischen Minderheit sowie der Ersatz- und Pflegeschulen.
Diese Förderrichtlinien wurden novelliert. Die Novellen der Förderrichtlinien wurden am 15.11.2021 durch Abdruck im Amtsblatt veröffentlicht.
Für die Schulträger werden durch die Novelle einige Erleichterungen vorgesehen. Im Wesentlichen sind das
1. Verzicht auf besondere Voraussetzungen zur Förderfähigkeit von Serverlösungen bei allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren (Nr. 3.1 b),
2. Verzicht auf das besondere Begründungserfordernis für interaktive Anzeige- und Präsentationstechnik (Nr. 5.2 e)
3. Wegfall des Stufenverhältnisses (Nr. 5.3); aufgrund von bundesseitigen Vorgaben bleibt die Auszahlungssperre für schulgebundene mobile Endgeräte erhalten,
4. Möglichkeit der Nachreichung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzepts für bis zum 31.12.2021 vollständig gestellte Anträge (Nr. 5.2 e)
5. Verfahrenserleichterungen, u. a. Verzicht auf die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen (Nr. 8.5 und 8.6)
Zugehörige Dateien
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der öffentlichen Schulen [PDF]
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der dänischen Schulen und der Ersatz- und Pflegeschulen [PDF]
Externe Inhalte
→ Landesprogramm DigitalPakt SH – Öffentliche Schulen
→ Landesprogrammm DigitalPakt SH – Schulen der dänischen Minderheit, Ersatz- und Pflegeschulen.
Gelten die Förderrichtlinien auch für die Vergabe der Restmittel?
Ja, die Vorgaben der Förderrichtlinien treffen bereits
Regelungen für die Restmittelvergabe. Diese Regelungen sehen allerdings
hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ein größeres Ermessen der
Bewilligungsbehörde vor als während der Budgetphase, sodass nunmehr Regeln wie z. B. die Ober- und Untergrenze hinzutreten.
Die allgemeinen Vorgaben der Förderrichtlinien zu den
Antragsvoraussetzungen usw. gelten während der Restmittelvergabe genauso, wie
sie während der Budgetphase gegolten haben.