Beiträge :: Schlagwort #Zuwendungsfähigkeit
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Welche konkreten Anschaffungen sind zuwendungsfähig?
Die Bewilligungsbehörde aktualisiert laufend die nachstehend verlinkte Liste, die Auskunft über die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit typischer Anschaffungsgegenstände gibt.
Zugehörige Dateien
→ Liste der förderfähigen Gegenstände [PDF]
Ist das Leasing von IT-Infrastruktur zuwendungsfähig?
Leasing von IT-Infrastruktur ist nach Vorgabe des Bundes zuwendungsfähig, wenn
·
es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt ODER
der Antragsteller sicherstellt, dass das Leasing mindestens über die Dauer der
Zweckbindungsfrist (5 Jahre) durchgeführt wird,
·
nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet
werden (insbes. Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und
·
eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing
günstiger ist als Kauf.
Nur die Leasingraten, die
während der Laufzeit des DigitalPakts anfallen, sind grundsätzlich
zuwendungsfähig (und ggf. auch refinanzierbar, siehe den zum vorzeitigen
Maßnahmebeginn).
Der zuwendungsfähige Anteil
der Leasingrate (= investiver Anteil; s. auch oben) muss auf der Rechnung
gesondert ausgewiesen werden. Der Antragsteller muss die Durchführung bzw. Fortführung
des Leasings über die Dauer der Zweckbindungsfrist (also mindestens 5 Jahre ggf.
auch 10 Jahre und damit über die Laufzeit des DigitalPakts hinaus) im Rahmen
der Antragstellung bestätigen.
Mittel für die Leasingraten
dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie auch fällig sind. Der
entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu
berücksichtigen.
Die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Daher ist vom
Antragsteller eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen und dort zu
dokumentieren.
Bereits
bestehende Leasingverträge dürfen nicht vorzeitig beendet werden und an
bestehende Verträge anschließende und für eine Förderung im DigitalPakt
vorgesehene Verträge müssen eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufweisen.