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Ist das Leasing von IT-Infrastruktur zuwendungsfähig?

Leasing von IT-Infrastruktur ist nach Vorgabe des Bundes zuwendungsfähig, wenn

·         es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt ODER der Antragsteller sicherstellt, dass das Leasing mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist (5 Jahre) durchgeführt wird,

·         nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet werden (insbes. Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und

·         eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing günstiger ist als Kauf.

 

Nur die Leasingraten, die während der Laufzeit des DigitalPakts anfallen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig (und ggf. auch refinanzierbar, siehe den zum vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Der zuwendungsfähige Anteil der Leasingrate (= investiver Anteil; s. auch oben) muss auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der Antragsteller muss die Durchführung bzw. Fortführung des Leasings über die Dauer der Zweckbindungsfrist (also mindestens 5 Jahre ggf. auch 10 Jahre und damit über die Laufzeit des DigitalPakts hinaus) im Rahmen der Antragstellung bestätigen.

Mittel für die Leasingraten dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie auch fällig sind. Der entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Daher ist vom Antragsteller eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen und dort zu dokumentieren.

 

Bereits bestehende Leasingverträge dürfen nicht vorzeitig beendet werden und an bestehende Verträge anschließende und für eine Förderung im DigitalPakt vorgesehene Verträge müssen eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufweisen.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Fördergegenstände, → #Zuwendungsfähigkeit, → #Leasing, → #Mietkauf.
Stand 17.12.2021 14:44:42 [10740] → PermaLink