Beiträge :: Schlagwort #Bewilligung
Folgende Beiträge wurden gefunden:
Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit dem 16.05.2024 (vgl. § 20 Abs. 1 VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endete auch die Gültigkeit der Förderrichtlinien (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR). Weil der Bund den Ländern nun aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumt, bis zum 16.05.2024 beantragte Förderungen auch nach dem 16.05.2024 noch zu bewilligen, wurden die Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 verlängert. Durch die Verlängerung wird folgendes ermöglicht:
- Förderanträge, die bis zum 16.05.2024 gestellt worden sind, können auch nach diesem Datum noch bewilligt werden, sofern weitere Restmittel verfügbar werden,
- Änderungsanträge können auch nach dem 16.05.2024 noch gestellt und bewilligt werden und
- Zuwendungsempfänger können Aufträge zur Umsetzung des geförderten Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums erteilen, selbst, wenn dieser über den 16.05.2024 hinausgeht.
Voraussetzung ist jeweils aber, dass die Verwendungsnachweislegung fristgerecht entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgt; in keinem Fall später als bis zum 30.06.2025. Hinweis: Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.
Wird die Entscheidung über den Antrag im Online-Verfahren mitgeteilt oder erhalten die Antragsteller einen schriftlichen Bescheid?
Gemäß der VV/VV-K zu § 44 LHO, die gemäß der Förderrichtlinien zu beachten sind, werden "Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt".
Auch ablehnende bzw. teilweise ablehnende Entscheidungen erfolgen durch Bescheid. Vor Ablehnung eines Antrags wird die Bewilligungsbehörde allerdings Kontakt zum Antragsteller aufnehmen und ihn gemäß § 83a Abs. 1 und 2 LVwG beraten, um möglichst auf eine genehmigungsfähige Antragslage hinzuwirken.
Externe Inhalte
→ Regelungen für das Haushaltswesen
→ § 83a LVwG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung.