Beiträge :: Schlagwort #Bewilligung

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Wird die Entscheidung über den Antrag im Online-Verfahren mitgeteilt oder erhalten die Antragsteller einen schriftlichen Bescheid?

Gemäß der VV/VV-K zu § 44 LHO, die gemäß der Förderrichtlinien zu beachten sind, werden "Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt".

Auch ablehnende bzw. teilweise ablehnende Entscheidungen erfolgen durch Bescheid. Vor Ablehnung eines Antrags wird die Bewilligungsbehörde allerdings Kontakt zum Antragsteller aufnehmen und ihn gemäß § 83a Abs. 1 und 2 LVwG beraten, um möglichst auf eine genehmigungsfähige Antragslage hinzuwirken. 

Externe Inhalte
→ Regelungen für das Haushaltswesen
→ § 83a LVwG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Verwaltungsakt, → #Bescheid, → #Zuwendungsbescheid, → #Bewilligung, → #Ablehnung.
Stand 04.03.2020 14:38:00 [9776] → PermaLink


Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?

Der DigitalPakt hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 16.05.2024 (vgl. § 20 (1) VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endet auch die Gültigkeit der Förderrichtlinie (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR).

Für die Umsetzung der Förderprojekte bedeutet dies, dass nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich) Bewilligungen ausgesprochen werden können. Danach sind nur noch Änderungsbescheide zu bereits erteilten Zuwendungsbescheiden im Rahmen der bewilligten Fördermittel möglich. Anträge auf Nachförderung / Nachschuss von Fördermitteln können nicht mehr bewilligt werden.

Außerdem gilt es zu beachten, dass alle Aufträge zu bewilligten Maßnahmen bis zum 16.05.2024 erteilt sein müssen. Danach beauftragte (Teil)Maßnahmen können nicht mehr in die Förderung einbezogen werden auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind. Das Datum der Beauftragung muss im Verwendungsnachweis angegeben werden.

Für die Abwicklung der bewilligten Maßnahmen haben Sie entsprechend der Nr. 7.3 FR bis zum 31.12.2024 Zeit. Bis dahin müssen alle Lieferungen erbracht und alle Leistungen vollständig abgenommen werden. Nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen oder Lieferungen sind ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind.

Die Mittelauszahlungen und die Abrechnungen der Förderprojekte (Verwendungsnachweis) sind spätestens zum 30.06.2025 vorzulegen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.

Tags →  @Antragstellung, →  @Auszahlung, →  @Verwendungsnachweis, →  @Mittelabruf, →  @Vergabe, → #Bewilligung, → #Antrag, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Programmende.
Stand 03.11.2022 13:04:38 [6840] → PermaLink