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Wie ist das Antragsverfahren im Onlineportal gegliedert und wann gilt ein Antrag als gestellt?

Das Antragsverfahren im Onlineportal ist zweistufig ausgestaltet:

Zunächst müssen die erforderlichen Angaben (z.B. Investitionsplanung, technisch-pädagogisches Einsatzkonzept - TPEK - usw.) über einen entsprechenden Account im Online-Antragsverfahren eingegeben werden. Jeder Antrag erhält dabei eine eigene Referenznummer.

Nach Abschluss aller erforderlichen Eingaben gibt es die Möglichkeit, den Antrag im Online-Antragsverfahren zu finalisieren. Weitere Eingaben können dann nicht mehr gemacht werden und es wird ein PDF-Dokument ("Vordruck") erzeugt, das vom Antragsteller auszudrucken und durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen ist. Das PDF-Dokument enthält neben bestimmten Erklärungen, die im Antragsverfahren abzugeben sind (z.B. dass keine Doppelförderung vorliegt, bestimmte steuerrechtliche Erfordernisse bekannt sind usw.), über die Referenznummer auch eine eindeutige Bezugnahme auf die online gemachten Eingaben. Der unterschriebene Vordruck ist der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. 

Der Antrag gilt als gestellt, wenn der unterschriebene Vordruck bei der Bewilligungsbehörde eingeht.  

Sollte aus Sicht der Bewilligungsbehörde noch Überarbeitungsbedarf bestehen, setzt sie sich mit dem Antragsteller in Verbindung und berät zum weiteren Vorgehen. Auf Wunsch des Antragstellers kann der Antrag dann im Online-Antragsverfahren auch wieder für die Bearbeitung freigeschaltet werden. Regelmäßig muss der Vordruck in diesen Fällen bezogen auf den geänderten Antrag erneut unterschrieben werden, es sei denn, eine Änderung erschöpft sich in offensichtlich bloß redaktionellen Anpassungen.

Externe Inhalte
→ Online-Antragsverfahren.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Zeitpunkt, → #Vordruck, → #PDF, → #Formular, → #Formblatt, → #Mantelbogen.
Stand 02.11.2022 15:26:24 [10871] → PermaLink


Können auch bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden und gibt es Unterschiede beim Antragsverfahren?

Investitionsmaßnahmen können gemäß den Förderrichtlinien nur gefördert werden, wenn sie nach dem 16. Mai 2019 begonnen worden sind. Ob zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits ein Zuwendungsbescheid vorgelegen hat, ist unerheblich. Allerdings müssen die Zuwendungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn erfolgt somit auf Risiko des jeweiligen Schulträgers.  

Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines ihrer Umsetzung dienenden Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können insoweit gefördert werden, als die zu fördernde Maßnahme einen selbständigen, nach dem 16. Mai 2019 begonnenen Abschnitt des laufenden Gesamtvorhabens darstellt.

Das Antragsverfahren für bereits begonnene Maßnahmen ist identisch mit dem Verfahren für geplante Maßnahmen; im Antrag ist der Beginn der Maßnahme entsprechend zu dokumentieren. 

Tags →  @Antragsverfahren, → #vorzeitiger Maßnahmebeginn, → #Zeitpunkt.
Stand 04.03.2020 14:38:00 [7286] → PermaLink