Wer trägt die Angaben zum technisch-pädagigischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung in das Online-Antragsverfahren ein?
Wer trägt die Angaben zum technisch-pädagigischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung in das Online-Antragsverfahren ein?
Grundsätzlich haben die Schulträger als Antragsteller die erforderlichen Angaben in das Online-Antragsverfahren einzugeben.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Schulen für die Angaben zum technisch-pädagogischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung freizuschalten.
Das Bildungsministerium hält es für selbstverständlich, dass die Schulträger sich zuvor mit den Schulen auf dieses Vorgehen verständigen.
Stand 17.12.2021 15:02:50 [8614] → PermaLink