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Wer trägt die Angaben zum technisch-pädagigischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung in das Online-Antragsverfahren ein?
Grundsätzlich haben die Schulträger als Antragsteller die erforderlichen Angaben in das Online-Antragsverfahren einzugeben.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Schulen für die Angaben zum technisch-pädagogischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung freizuschalten.
Das Bildungsministerium hält es für selbstverständlich, dass die Schulträger sich zuvor mit den Schulen auf dieses Vorgehen verständigen.
Wie ist das technisch-pädagogische Einsatzkonzept (TPEK) gegliedert und welche Angaben sind zu machen?
Das TPEK gliedert sich in zwei Bereiche:
In dem ersten Bereich sind Angaben zum
Stand der Schulentwicklungsarbeit zu machen. Diese Angaben sind bei jeder Antragstellung einzugeben.
In dem zweiten Bereich sind
Angaben zum geplanten Einsatz der beantragten Fördergegenstände zu machen. Es sind
keine Angaben zur vorhandenen Ausstattung an der jeweiligen Schule einzugeben.
Bei der Beantragung von Fördermitteln für die Einrichtung und den Ausbau von
LAN/WLAN-Infrastruktur ist es nicht erforderlich, diesen Teil auszufüllen.
Kann das technisch-pädagogische Einsatzkonzept (TPEK) nachgereicht werden?
Für alle bis zum 31.12.2021 vollständig gestellten Anträge gilt, dass das technisch-pädagogische Einsatzkonzept nachgereicht werden kann. Dies muss spätestens mit dem Verwendungsnachweis erfolgen. Für die Nachreichung des TPEK steht ein Formular zur Verfügung. Dieses finden Sie unter diesem Beitrag zum Download.
Zugehörige Dateien
→ Formular für die Nachreichung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzepts (TPEK) [DOCX]