Beiträge :: Schlagwort #investive Begleitmaßnahmen
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Können Elektroarbeiten gefördert werden?
Weil Elektroarbeiten nicht
in der Liste der zulässigen Fördergegenstände aufgeführt sind, können sie nur
mit Fördermitteln finanziert werden, soweit es sich um sog. „investive
Begleitmaßnahmen“ handelt. Hierzu verweisen die Förderrichtlinien auf die
Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule. Die Verwaltungsvereinbarung
macht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Vorgaben zur Förderfähigkeit von
investiven Begleitmaßnahmen. Danach muss „ein unmittelbarer und notwendiger
Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen“, also zu den mit Fördermitteln aus dem
DigitalPakt beschafften Investitionen (Komponenten, Geräten etc.) bestehen.
Wenn Elektroarbeiten im
Zusammenhang mit der Erneuerung von Altverkabelung stehen, hängt es jeweils vom
konkreten Fall ab, ob ein „unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang“ mit
förderfähigen Investitionsmaßnahmen vorliegt: Nicht zuwendungsfähig wären
grundlegende Ertüchtigungen der Stromverkabelung, z.B. der ohnehin vorgesehene bloße
Austausch zweiadriger Leitungen. Auch bei Elektroarbeiten nach der ersten Unterverteilung
wird es in aller Regel an dem unmittelbaren Zusammenhang fehlen.
Ist jedoch nicht nur ein
bloßer Austausch, sondern der Einbau stärkerer Leitungen erforderlich, um die Investitionsmaßnahmen
umzusetzen, wird man einen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang annehmen können.
Gleiches gilt bei Elektroarbeiten, die erforderlich sind, damit beschaffte und
dann aufzustellende Geräte an den Strom angeschlossen werden können. Ebenso
förderfähig sind z.B. notwendige Elektroleitungen für zentrale Ladestationen
mobiler Endgeräte, Zuführungen zu Accesspoints usw.
Was ist als "investive Begleitmaßnahme" förderfähig?
Investive Begleitmaßnahmen können gemäß § 3 Abs. 4 VV unter bestimmten Bedingungen gemeinsam mit der Hauptmaßnahme gefördert werden: Sie sind zuwendungsfähig, soweit ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer ihrerseits zuwendungsfähigen Investitionsmaßnahme besteht und die investive Begleitmaßnahme nicht außer Verhältnis zur Hauptmaßnahme steht.
Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen gilt Folgendes: Nicht nur die Hard- und Software ist Teil der „Hauptmaßnahme“, sondern ggf. auch weitere Kostenpositionen, die typischerweise und in aller Regel (also nicht nur beim konkreten Antragsteller) erforderlich sind. Dies trifft z.B. auf Anlieferungskosten oder die Wandaufhängung für interaktive Tafeln zu, nicht aber auf ggf. erforderliche Elektroarbeiten, wenn die am Einsatzort vorhandenen Elektroinstallationen nicht ausreichen; die erforderlichen Elektroarbeiten sind dann ggf. als investive Begleitmaßnahme förderfähig.
Der erforderliche „unmittelbare und notwendige Zusammenhang“ zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme liegt z.B. bei Ausgaben für Projektplanung, Netzwerkplanung, WLAN-Ausleuchtung usw. vor, wenn diese einer wirtschaftlicheren Umsetzung dienen. Gleiches gilt z.B. für Maler- und Tapezierarbeiten, um den Ausgangszustand nach Installation geförderter Komponenten wiederherzustellen. Ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang fehlt dagegen bei Ausgaben für Beschaffungsdienstleitungen oder bei Elektroarbeiten, die über die erste Unterverteilung hinausgehen bzw. „nur“ der allgemeinen Ertüchtigung der Stromversorgung dienen.
Externe Inhalte
→ Näheres zu der Förderfähigkeit von Elektroarbeiten.