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Was ist als "investive Begleitmaßnahme" förderfähig?
Investive Begleitmaßnahmen können gemäß § 3 Abs. 4 VV unter bestimmten Bedingungen gemeinsam mit der Hauptmaßnahme gefördert werden: Sie sind zuwendungsfähig, soweit ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer ihrerseits zuwendungsfähigen Investitionsmaßnahme besteht und die investive Begleitmaßnahme nicht außer Verhältnis zur Hauptmaßnahme steht.
Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen gilt Folgendes: Nicht nur die Hard- und Software ist Teil der „Hauptmaßnahme“, sondern ggf. auch weitere Kostenpositionen, die typischerweise und in aller Regel (also nicht nur beim konkreten Antragsteller) erforderlich sind. Dies trifft z.B. auf Anlieferungskosten oder die Wandaufhängung für interaktive Tafeln zu, nicht aber auf ggf. erforderliche Elektroarbeiten, wenn die am Einsatzort vorhandenen Elektroinstallationen nicht ausreichen; die erforderlichen Elektroarbeiten sind dann ggf. als investive Begleitmaßnahme förderfähig.
Der erforderliche „unmittelbare und notwendige Zusammenhang“ zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme liegt z.B. bei Ausgaben für Projektplanung, Netzwerkplanung, WLAN-Ausleuchtung usw. vor, wenn diese einer wirtschaftlicheren Umsetzung dienen. Gleiches gilt z.B. für Maler- und Tapezierarbeiten, um den Ausgangszustand nach Installation geförderter Komponenten wiederherzustellen. Ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang fehlt dagegen bei Ausgaben für Beschaffungsdienstleitungen oder bei Elektroarbeiten, die über die erste Unterverteilung hinausgehen bzw. „nur“ der allgemeinen Ertüchtigung der Stromversorgung dienen.
Externe Inhalte
→ Näheres zu der Förderfähigkeit von Elektroarbeiten.