Beiträge :: Schlagwort #Prioritätsprinzip
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Was bedeutet das Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“) in der Restmittelvergabe?
Das Prioritätsprinzip ergibt sich aus Nr. 8.2 Absatz 2 der
Förderrichtlinien:
„Die Verteilung nicht ausgeschöpfter Mittel (Restmittelvergabe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellung (Prioritätsprinzip).“
Die Anträge werden also nach der Reihenfolge des Hochladens
im Onlineportal berücksichtigt. Entscheidend für die Reihung ist dabei der
sekundengenaue Zeitstempel des Onlineportals.
Kann ich meine Anträge für die Restmittelvergabe vorbereiten?
Ja, das ist möglich und auch empfehlenswert. Das Onlineantragsverfahren ist bereits insofern freigeschaltet, als dass Sie Neuanträge (Referenznummer beginnend mit IME2-RMVG) erzeugen und auch bearbeiten können. Während der Budgetphase erzeugte aber nicht finalisierte bzw. eingereichte Anträge können Sie ebenfalls weiter nutzen und bearbeiten.
Am 20.04.2023 können Sie dann die vorbereiteten Anträge ab 10:00 Uhr im Onlineportal einreichen. Der dabei vergebene Zeitstempel ist entscheidend für die Reihung nach dem Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“). Nach dem Einreichen drucken Sie den Kurzantrag aus und senden ihn unterschrieben an das MBWFK. Das Verfahren ist insofern identisch mit dem neuen Online-Antragsverfahren während der Budgetphase. Ein „Fast-Track-Verfahren“ gibt es im Rahmen der Restmittelvergabe nicht.
Die Möglichkeit zuwendungserhöhende Änderungsanträge (Referenznummer beginnend mit AEM- RMVG) zu stellen ist auch gegeben.