Beiträge :: Schlagwort #vorzeitiger Maßnahmebeginn
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Können auch bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden und gibt es Unterschiede beim Antragsverfahren?
Investitionsmaßnahmen können gemäß den Förderrichtlinien nur gefördert werden, wenn sie nach dem 16. Mai 2019 begonnen worden sind. Ob zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits ein Zuwendungsbescheid vorgelegen hat, ist unerheblich. Allerdings müssen die Zuwendungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn erfolgt somit auf Risiko des jeweiligen Schulträgers.
Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines ihrer Umsetzung dienenden Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können insoweit gefördert werden, als die zu fördernde Maßnahme einen selbständigen, nach dem 16. Mai 2019 begonnenen Abschnitt des laufenden Gesamtvorhabens darstellt.
Das Antragsverfahren für bereits begonnene Maßnahmen ist identisch mit dem Verfahren für geplante Maßnahmen; im Antrag ist der Beginn der Maßnahme entsprechend zu dokumentieren.