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Können Elektroarbeiten gefördert werden?
Weil Elektroarbeiten nicht
in der Liste der zulässigen Fördergegenstände aufgeführt sind, können sie nur
mit Fördermitteln finanziert werden, soweit es sich um sog. „investive
Begleitmaßnahmen“ handelt. Hierzu verweisen die Förderrichtlinien auf die
Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule. Die Verwaltungsvereinbarung
macht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Vorgaben zur Förderfähigkeit von
investiven Begleitmaßnahmen. Danach muss „ein unmittelbarer und notwendiger
Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen“, also zu den mit Fördermitteln aus dem
DigitalPakt beschafften Investitionen (Komponenten, Geräten etc.) bestehen.
Wenn Elektroarbeiten im
Zusammenhang mit der Erneuerung von Altverkabelung stehen, hängt es jeweils vom
konkreten Fall ab, ob ein „unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang“ mit
förderfähigen Investitionsmaßnahmen vorliegt: Nicht zuwendungsfähig wären
grundlegende Ertüchtigungen der Stromverkabelung, z.B. der ohnehin vorgesehene bloße
Austausch zweiadriger Leitungen. Auch bei Elektroarbeiten nach der ersten Unterverteilung
wird es in aller Regel an dem unmittelbaren Zusammenhang fehlen.
Ist jedoch nicht nur ein
bloßer Austausch, sondern der Einbau stärkerer Leitungen erforderlich, um die Investitionsmaßnahmen
umzusetzen, wird man einen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang annehmen können.
Gleiches gilt bei Elektroarbeiten, die erforderlich sind, damit beschaffte und
dann aufzustellende Geräte an den Strom angeschlossen werden können. Ebenso
förderfähig sind z.B. notwendige Elektroleitungen für zentrale Ladestationen
mobiler Endgeräte, Zuführungen zu Accesspoints usw.