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Können Elektroarbeiten gefördert werden?

Weil Elektroarbeiten nicht in der Liste der zulässigen Fördergegenstände aufgeführt sind, können sie nur mit Fördermitteln finanziert werden, soweit es sich um sog. „investive Begleitmaßnahmen“ handelt. Hierzu verweisen die Förderrichtlinien auf die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule. Die Verwaltungsvereinbarung macht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Vorgaben zur Förderfähigkeit von investiven Begleitmaßnahmen. Danach muss „ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen“, also zu den mit Fördermitteln aus dem DigitalPakt beschafften Investitionen (Komponenten, Geräten etc.) bestehen.


Wenn Elektroarbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung von Altverkabelung stehen, hängt es jeweils vom konkreten Fall ab, ob ein „unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang“ mit förderfähigen Investitionsmaßnahmen vorliegt: Nicht zuwendungsfähig wären grundlegende Ertüchtigungen der Stromverkabelung, z.B. der ohnehin vorgesehene bloße Austausch zweiadriger Leitungen. Auch bei Elektroarbeiten nach der ersten Unterverteilung wird es in aller Regel an dem unmittelbaren Zusammenhang fehlen.


Ist jedoch nicht nur ein bloßer Austausch, sondern der Einbau stärkerer Leitungen erforderlich, um die Investitionsmaßnahmen umzusetzen, wird man einen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang annehmen können. Gleiches gilt bei Elektroarbeiten, die erforderlich sind, damit beschaffte und dann aufzustellende Geräte an den Strom angeschlossen werden können. Ebenso förderfähig sind z.B. notwendige Elektroleitungen für zentrale Ladestationen mobiler Endgeräte, Zuführungen zu Accesspoints usw.


Aus dem Antrag sollte die investive Begleitmaßnahme und die Ausgaben, die auf sie entfallen, deutlich hervorgehen.

Tags →  @Fördergegenstände, → #Elektroarbeiten, → #Strom, → #Stromversorgung, → #Stromkabel, → #Verkabelung, → #investive Begleitmaßnahmen.
Stand 17.12.2021 14:52:07 [14871] → PermaLink