Müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgenommen werden?
Müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgenommen werden?
Der Einsatz von Fördermitteln
– als finanzwirksame Maßnahme – hat grundsätzlich wirtschaftlich und sparsam zu
erfolgen. Entsprechend § 7 LHO und Nr. 9.1 der Förderrichtlinien jeweils i. V.
m. § 11 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung sollen zudem bei der Planung und
Durchführung der Investitionsmaßnahmen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
herangezogen werden. Der Umfang und das Erfordernis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
richten sich nach dem Umfang des Projektes bzw. der Maßnahme. Umfang und
Erfordernis stehen im Ermessen des Antragsstellers bzw. Zuwendungsempfängers. Der
Bund geht davon aus, dass bei Investitionen, die über Vergabeverfahren realisiert
werden, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anforderungskonform beachtet und
dokumentiert werden.
Eine Vorlage bei der Bewilligungsbehörde ist im
Rahmen der Antragstellung in der Regel nicht erforderlich, allerdings
kann dieses Dokument im Fall einer vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises
angefordert werden.
Weitere
Informationen zum Thema Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bzw. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
(z. B. welche Betrachtungstiefe ist jeweils erforderlich, welche Methode gibt
es, wie wende ich sie an) finden Sie in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO,
welche unter diesem Beitrag zum Download bereit stehen. Außerdem finden Sie
weiterführende Informationen auch in Dokumenten des Bundes, die unterhalb
dieses Beitrags verlinkt sind.
Zugehörige Dateien
→ Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO [PDF]
Externe Inhalte
→ WiBe Fachkonzept 5.0.