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Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?

Ergeben sich im Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem beantragten und bewilligten Umfang, die nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

Typische Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.

·       die Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),

·       Veränderungen bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1 Zuwendungsbescheid),

·       Änderungen in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).

Der Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.

Insbesondere für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung zulässig sind. Aber Achtung: Die Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die Bestimmungen in Ihrem Bescheid.

Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe der Förderung folgende Bestimmungen.

Für Zuwendungen bis zu 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für Zuwendungen ab 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P) gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine Änderungsbewilligung!

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.

Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Änderungsantrag, → #Formular, → #Antrag, → #Änderungsantrag, → #Mehrkosten, → #Kostenverschiebungen, → #Bewilligungszeitraum, → #Zuwendungszweck.
Stand 06.07.2022 10:27:07 [7226] → PermaLink


Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.

Er beginnt in der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der zeitlich erste maßgeblich.

Er endet mit der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung (Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

Für den Fall, dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42

Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Beschaffung, →  @Änderungsantrag, →  @Bewilligungszeitraum, → #Antrag, → #Beschaffung, → #Änderungsantrag, → #Bewilligungszeitraum, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Zahlungsabwicklung.
Stand 02.04.2024 12:10:59 [5732] → PermaLink


Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?

Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.

Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen, wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind. Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.

Tags →  @Antragstellung, →  @Änderungsantrag, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Antragsverfahren, → #Fast-Track, → #Änderungsantrag, → #Restmittel, → #Onlineantragsverfahren.
Stand 28.12.2022 12:46:28 [5717] → PermaLink


Kann ich auch Änderungsanträge zu bereits bewilligten Förderprojekten für die Restmittelvergabe anmelden?

Ja, diese Möglichkeit wird vorgesehen. Sie ist jedoch eingeschränkt auf Mehrausgaben z. B. aufgrund von Kostensteigerungen für bereits bewilligte Fördergegenstände. Es handelt sich also um Fälle, bei denen eine „Nachförderung“ für den bereits während der Budgetphase bewilligten Zuwendungszweck notwendig wird.

Wird die Kostensteigerung durch neue oder zusätzliche Fördergegenstände (bisher nicht bewilligte Geräte oder Leistungen oder mehr Geräte bzw. zusätzliches Zubehör) ausgelöst, sind diese Ausgaben im Rahmen eines eigenen Restmittelantrags anzumelden, sofern die anderen Voraussetzungen (z. B. Unter/Obergrenze) eingehalten werden.

Tags →  @Antragstellung, →  @Änderungsantrag, →  @Restmittel, → #Restmittelvergabe, → #Änderungsantrag, → #Restmittel, → #Kostensteigerung, → #Obergrenze, → #Untergrenze.
Stand 28.12.2022 12:46:39 [4613] → PermaLink


Kann ich mit einem Änderungsantrag in der Restmittelvergabe den Eigenanteil meines Budgetbescheides herabsetzen / meine Eigenanteilsquote mindern?

Nein, der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag im Rahmen der Restmittelvergabe (AEND-RMVG) kann nicht dafür genutzt werden, einen erhöhten Eigenanteil im Zuwendungsbescheid aus der Budgetphase (Budgetbescheid) herabzusetzen. Hier steht das Zuwendungsrecht entgegen, insbesondere das Wesen der Anteilsfinanzierung.

Der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag ist also nur für die Fälle vorgesehen, in denen es zu Mehrkosten in dem geplanten und bewilligten Umfang kommt, z. B. weil das Ergebnis der Ausschreibung zu erhöhten Kosten für einen oder mehrere Fördergegenstände führt. Die Eigenanteilsquote aus dem Budgetbescheid muss erhalten bleiben.

Wollen Sie Geräte oder Leistungen in der Restmittelvergabe beantragen, die nicht Gegenstand eines Zuwendungsbescheides aus der Budgetphase sind, dann müssen Sie den Neuantrag (IME2-RMVG) nutzen. Hier dürfen Sie – unabhängig von den Eigenanteilsquoten bisheriger Bescheide – die nach den Förderrichtlinien mindestens festgelegte Eigenanteilsquote von 13,0435 % für öffentliche Schulträger bzw. 10 % für die Träger der Ersatz- und Pflegeschulen nutzen.

Beispiel:

Der Schulträger hat für die Anschaffung eines digitalen Arbeitsgerätes Kosten in Höhe von 20.000 Euro kalkuliert. Die Ausschreibung hat nun jedoch Kosten in Höhe von 25.000 Euro ergeben. Der Schulträger kann also für die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.000 Euro einen „budgeterhöhenden“ Änderungsantrag stellen und so versuchen, im Restmittelverfahren einen "Nachschlag" an Fördermitteln zu erhalten.

 Finanzierungsplan alt bei 20.000 Euro:                  Finanzierungplan neu bei 25.000 Euro: 

Eigenmittel (13,0435%) = 2.608,70 Euro                = 3.260,88 Euro

Fördermittel (86,9565%) = 17.391,30 Euro            = 21.739,12 Euro

In diesem Beispiel würden also 4.347,82 Euro an Nachförderung beantragt werden können.

Finanzierungsplan alt bei 20.000 Euro:                  Finanzierungplan neu bei 25.000 Euro: 

Eigenmittel (15 %) = 3.000,00 Euro                        = 3.750,00 Euro

Fördermittel (85 %) = 17.000,00 Euro                     = 21.250,00 Euro

In diesem Beispiel würden also 4.250,00 Euro an Nachförderung beantragt werden können.

Tags →  @Eigenanteil, →  @Änderungsantrag, →  @Restmittel, →  @Restmittelvergabe, → #Eigenanteil, → #Restmittelvergabe, → #Änderungsantrag, → #Restmittel.
Stand 23.03.2023 16:24:14 [3819] → PermaLink