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Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?

Ergeben sich im Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem beantragten und bewilligten Umfang, die nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

Typische Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.

·       die Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),

·       Veränderungen bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1 Zuwendungsbescheid),

·       Änderungen in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).

Der Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.

Insbesondere für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung zulässig sind. Aber Achtung: Die Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die Bestimmungen in Ihrem Bescheid.

Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe der Förderung folgende Bestimmungen.

Für Zuwendungen bis zu 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für Zuwendungen ab 500.000 Euro:

ü  Die Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.

ü  Die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).

Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P) gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine Änderungsbewilligung!

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.

Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]

Tags →  @Antragstellung, →  @Antragsverfahren, →  @Änderungsantrag, → #Formular, → #Antrag, → #Änderungsantrag, → #Mehrkosten, → #Kostenverschiebungen, → #Bewilligungszeitraum, → #Zuwendungszweck.
Stand 06.07.2022 10:27:07 [9951] → PermaLink


Was ist der Bewilligungszeitraum?

Der Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.

Er beginnt in der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der zeitlich erste maßgeblich.

Er endet mit der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung (Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen.

Für den Fall, dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42

Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen. 

Tags →  @Antragstellung, →  @Beschaffung, →  @Änderungsantrag, →  @Bewilligungszeitraum, → #Antrag, → #Beschaffung, → #Änderungsantrag, → #Bewilligungszeitraum, → #Beauftragung, → #Fristen, → #Zahlungsabwicklung.
Stand 02.04.2024 12:10:59 [8822] → PermaLink