Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Der DigitalPakt
hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet am 16.05.2024 (vgl. § 20 (1) VV).
Mit dem Ende des Förderprogramms endet auch die Gültigkeit der Förderrichtlinie
(vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR).
Für die
Umsetzung der Förderprojekte bedeutet dies, dass nur bis zum 16.05.2024 (einschließlich)
Bewilligungen ausgesprochen werden können. Danach sind nur noch
Änderungsbescheide zu bereits erteilten Zuwendungsbescheiden im Rahmen der
bewilligten Fördermittel möglich. Anträge auf Nachförderung / Nachschuss von
Fördermitteln können nicht mehr bewilligt werden.
Außerdem gilt
es zu beachten, dass alle Aufträge zu bewilligten Maßnahmen bis zum 16.05.2024 erteilt sein müssen. Danach
beauftragte (Teil)Maßnahmen können nicht mehr in die Förderung einbezogen
werden auch wenn sie Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind. Das Datum der
Beauftragung muss im Verwendungsnachweis angegeben werden.
Für die
Abwicklung der bewilligten Maßnahmen haben Sie entsprechend der Nr. 7.3 FR bis
zum 31.12.2024 Zeit. Bis dahin
müssen alle Lieferungen erbracht und alle Leistungen vollständig abgenommen
werden. Nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen oder Lieferungen sind
ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen auch wenn sie Gegenstand des
Bewilligungsbescheides sind.
Die
Mittelauszahlungen und die Abrechnungen der Förderprojekte
(Verwendungsnachweis) sind spätestens zum 30.06.2025
vorzulegen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht
möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm
(einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.