Beiträge :: Schlagwort #Antragsverfahren
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Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?
Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass
Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält.
Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.
Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.
Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH.
Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]
Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.
Wie kann bei der Antragstellung in effizienter Weise mit Zweifeln an der Förderfähigkeit bestimmter Anschaffungsgegenstände umgegangen werden?
Am besten ist es, derartige Fragen frühzeitig und am besten vor Durchführung der Investition mit der Bewilligungsbehörde zu besprechen. Z.B. das „DigitalPakt-Café“ bietet hierfür den passenden Rahmen. Andernfalls kann es später zu Problemen kommen, zumal der vorzeitige Maßnahmebeginn beim DigitalPakt zwar generell möglich ist, die Antragsteller Investitionen ohne vorherigen Zuwendungsbescheid dennoch auch hier (wie stets) auf eigenes Risiko vornehmen. Denn für eine Förderung müssen alle Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Weil „schwierige Fälle“, in denen eine Förderung zwar nicht grundsätzlich von Anfang an ausgeschlossen, aber fraglich erscheint, für die Antragsteller eine erhöhte Darlegungslast und für die Bewilligungsbehörde eine aufwendigere Prüfung bedeuten, sollte überlegt werden, ob hierfür überhaupt eine DigitalPakt-Förderung beantragt werden muss. Denn häufig leisten Schulträger ohnehin einen freiwilligen oder freiwillig erhöhten Eigenanteil, weil die DigitalPakt-Förderung nicht für alle anstehenden Investitionen zur Digitalisierung der Schule(n) ausreicht. Die Antragsberechtigten sollten also stets im Blick behalten, welche Maßnahmen sie insgesamt planen und wie hoch der von ihnen vorgesehene Eigenanteil ist. Sofern die „schwierige“ Maßnahme allein aus Eigenmitteln finanziert werden kann, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche die Antragstellung und -bescheidung verzögern könnten.
Wer trägt die Angaben zum technisch-pädagigischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung in das Online-Antragsverfahren ein?
Grundsätzlich haben die Schulträger als Antragsteller die erforderlichen Angaben in das Online-Antragsverfahren einzugeben.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Schulen für die Angaben zum technisch-pädagogischen Einsatzkonzept (TPEK) und zur bedarfsgerechten Fortbildungsplanung freizuschalten.
Das Bildungsministerium hält es für selbstverständlich, dass die Schulträger sich zuvor mit den Schulen auf dieses Vorgehen verständigen.
Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?
Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das
Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht
statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht
möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.
Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur
Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen,
wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind.
Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.
Was bedeutet das Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“) in der Restmittelvergabe?
Das Prioritätsprinzip ergibt sich aus Nr. 8.2 Absatz 2 der
Förderrichtlinien:
„Die Verteilung nicht ausgeschöpfter Mittel (Restmittelvergabe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellung (Prioritätsprinzip).“
Die Anträge werden also nach der Reihenfolge des Hochladens
im Onlineportal berücksichtigt. Entscheidend für die Reihung ist dabei der
sekundengenaue Zeitstempel des Onlineportals.