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Welche Höchstbeträge gelten bei Zuwendungen für die Beschaffung mobiler Endgeräte für allgemeinbildende Schulen?

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 lautet:

„An Schulen sind folgende Investitionen […] förderfähig: […] schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn […] bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder

aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder

bb) 25 000 Euro je einzelner Schule

oder beides nicht überschreiten.“

Somit gibt es zwei alternative Beschränkungsregelungen, von denen für jeden Zuwendungsempfänger die jeweils günstigere Regelung (also der höhere Betrag) die Schranke bildet:

1.     Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens 20 % des Gesamtinvestitionsvolumens für alle         allgemeinbildenden Schulen des Schulträgers

2.     Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens 25.000 € je einzelner allgemeinbildender         Schule, wobei kein Ausgleich „ungenutzter“ Beträge zwischen den einzelnen Schulen zulässig ist.

Beispiel 1:

Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von 450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro für drei Schulen. Für keine der drei Schulen ist ein Betrag von über 25.000,00 Euro vorgesehen und der Betrag liegt unterhalb von 20 % bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags. Beide Varianten nach VV werden also erfüllt. Die für den Schulträger günstigere Variante in der zuwendungsrechtlichen Abwicklung ist die Variante bb) und daher würde die Bescheidung nach der Variante bb) erfolgen.

Beispiel 2:

Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von 450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag für eine Schule über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro. Die Variante bb) entfällt in diesem Beispiel, da der Kostenanteil über 25.000,00 Euro liegt. Weiterhin ist unbekannt, ob der Schulträger weitere Anträge stellen wird, daher muss die Berechnung der 20 % nach Variante aa) bezogen auf das Antragsvolumen erfolgen: 375.000,00 Euro x 20 % = 75.000,00 Euro. Die Ausgaben für die schulgebundenen mobilen Endgeräte liegen unterhalb des Grenzwertes und können somit vollständig in die Förderung einbezogen werden. Die Bescheidung erfolgt nach Variante aa).

Beispiel 3a:

Wie unter 2, nur sind im Antrag Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 85.000,00 Euro enthalten. Dies liegt oberhalb der 20 %-igen Grenze, d. h. ein Teil der Ausgaben für die schulgebundenen mobilen Endgeräte muss den nicht förderfähigen Ausgaben zugeschrieben werden. Die Berechnung erfolgt mithilfe einer Formel und ergibt in diesem Beispiel einen Grenzwert von 72.500,00 Euro. Das bedeutet, dass Ausgaben für schulgebundene mobile Endgeräte nur bis zu dem Grenzwert von 72.500,00 Euro als förderfähig anerkannt werden können. Das förderfähige Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags liegt demnach bei 362.500,00 Euro.

Die Bescheidung erfolgt also nach Variante aa). Der Anteil der Zuwendung für die schulgebundenen mobilen Endgeräte in diesem Beispielfall beträgt unter der Annahme, dass der Mindesteigenanteil geleistet wird (13,0435% am Gesamtinvestitionsvolumen) 63.043,46 Euro.

Beispiel 3b:

Der Schulträger stellt einen weiteren Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von 90.000,00 Euro.  Beide Anträge zusammen genommen ergeben damit ein Gesamtinvestitionsvolumen von 465.000,00 Euro. Darauf bezogen sind 20 % = 93.000 Euro. Nun kann er also schulgebundene mobile Endgeräte bis zu dieser neuen Grenze vollumfänglich in die Förderung einbeziehen. Er könnte jetzt also mit dem zweiten Antrag z. B. die „Lücke“ aus dem 1. Antrag auffüllen und ggf. noch weitere Endgeräte finanzieren.

Für andere Schularten als allgemeinbildenden Schulen gilt die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung übrigens nicht.

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Stand 28.12.2022 12:47:30 [11414] → PermaLink