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Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit dem 16.05.2024 (vgl. § 20 Abs. 1 VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endete auch die Gültigkeit der Förderrichtlinien (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR). Weil der Bund den Ländern nun aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumt, bis zum 16.05.2024 beantragte Förderungen auch nach dem 16.05.2024 noch zu bewilligen, wurden die Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 verlängert. Durch die Verlängerung wird folgendes ermöglicht:
- Förderanträge, die bis zum 16.05.2024 gestellt worden sind, können auch nach diesem Datum noch bewilligt werden, sofern weitere Restmittel verfügbar werden,
- Änderungsanträge können auch nach dem 16.05.2024 noch gestellt und bewilligt werden und
- Zuwendungsempfänger können Aufträge zur Umsetzung des geförderten Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums erteilen, selbst, wenn dieser über den 16.05.2024 hinausgeht.
Voraussetzung ist jeweils aber, dass die Verwendungsnachweislegung fristgerecht entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgt; in keinem Fall später als bis zum 30.06.2025. Hinweis: Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.
Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?
Ergeben sich im
Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem
beantragten und bewilligten Umfang, die
nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann
muss ein Änderungsantrag gestellt werden.
Typische
Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.
·
die
Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte
Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),
·
Veränderungen
bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1
Zuwendungsbescheid),
·
Änderungen
in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten
etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).
Der
Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich
gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular
zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.
Insbesondere
für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die
ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung
zulässig sind. Aber Achtung: Die
Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte
sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die
Bestimmungen in Ihrem Bescheid.
Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K
i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe
der Förderung folgende Bestimmungen.
Für Zuwendungen
bis zu 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die
Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn
diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden
können (Kostenverschiebungen).
Für Zuwendungen
ab 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig,
wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist
zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen
ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P)
gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis
zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine
Änderungsbewilligung!
In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die
Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.
Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]
Was ist der Bewilligungszeitraum?
Der
Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt
durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum
in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.
Er beginnt in
der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der
zeitlich erste maßgeblich.
Er endet mit
der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung
(Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes
liegen.
Für den Fall,
dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten
Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie
bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung
bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte
auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42
Eine Verlängerung über
diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen
für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und
Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine
Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen.
Wann startet die Vergabe der Restmittel?
Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel im
(Basis)DigitalPakt wird am 20. April
2023 starten. An diesem Tag wird das Antragsverfahren ab 10:00 Uhr im Onlineportal
freigeschaltet, so dass ab dann dort die Anträge auf Restmittel hochgeladen
werden können.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag erst dann als
gestellt gilt, wenn er unterschrieben per Post beim MBWF eingegangen ist. Für
die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich ist allerdings – wie bereits bei
den Sofortausstattungsprogrammen – der Zeitstempel im Onlineportal.
Was bedeutet das Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“) in der Restmittelvergabe?
Das Prioritätsprinzip ergibt sich aus Nr. 8.2 Absatz 2 der
Förderrichtlinien:
„Die Verteilung nicht ausgeschöpfter Mittel (Restmittelvergabe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellung (Prioritätsprinzip).“
Die Anträge werden also nach der Reihenfolge des Hochladens
im Onlineportal berücksichtigt. Entscheidend für die Reihung ist dabei der
sekundengenaue Zeitstempel des Onlineportals.