Beiträge :: Schlagwort #Änderungsantrag
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Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?
Ergeben sich im
Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem
beantragten und bewilligten Umfang, die
nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann
muss ein Änderungsantrag gestellt werden.
Typische
Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.
·
die
Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte
Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),
·
Veränderungen
bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1
Zuwendungsbescheid),
·
Änderungen
in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten
etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).
Der
Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich
gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular
zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.
Insbesondere
für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die
ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung
zulässig sind. Aber Achtung: Die
Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte
sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die
Bestimmungen in Ihrem Bescheid.
Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K
i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe
der Förderung folgende Bestimmungen.
Für Zuwendungen
bis zu 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die
Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn
diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden
können (Kostenverschiebungen).
Für Zuwendungen
ab 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig,
wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist
zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen
ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P)
gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis
zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine
Änderungsbewilligung!
In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die
Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.
Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]
Was ist der Bewilligungszeitraum?
Der
Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt
durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum
in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.
Er beginnt in
der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der
zeitlich erste maßgeblich.
Er endet mit
der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung
(Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes
liegen.
Für den Fall,
dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten
Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie
bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung
bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte
auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42
Eine Verlängerung über
diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen
für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und
Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine
Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen.
Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?
Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das
Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht
statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht
möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.
Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur
Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen,
wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind.
Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.
Kann ich auch Änderungsanträge zu bereits bewilligten Förderprojekten für die Restmittelvergabe anmelden?
Ja, diese Möglichkeit wird vorgesehen. Sie ist jedoch
eingeschränkt auf Mehrausgaben z. B. aufgrund von Kostensteigerungen für
bereits bewilligte Fördergegenstände. Es handelt sich also um Fälle, bei denen
eine „Nachförderung“ für den bereits während der Budgetphase bewilligten Zuwendungszweck
notwendig wird.
Wird die Kostensteigerung durch neue oder zusätzliche
Fördergegenstände (bisher nicht bewilligte Geräte oder Leistungen oder mehr
Geräte bzw. zusätzliches Zubehör) ausgelöst, sind diese Ausgaben im Rahmen
eines eigenen Restmittelantrags anzumelden, sofern die anderen Voraussetzungen
(z. B. Unter/Obergrenze) eingehalten werden.
Kann ich mit einem Änderungsantrag in der Restmittelvergabe den Eigenanteil meines Budgetbescheides herabsetzen / meine Eigenanteilsquote mindern?
Nein, der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag im Rahmen der
Restmittelvergabe (AEND-RMVG) kann nicht dafür genutzt werden, einen erhöhten
Eigenanteil im Zuwendungsbescheid aus der Budgetphase (Budgetbescheid)
herabzusetzen. Hier steht das Zuwendungsrecht entgegen, insbesondere das Wesen
der Anteilsfinanzierung.
Der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag ist also nur für die
Fälle vorgesehen, in denen es zu Mehrkosten in dem geplanten und bewilligten
Umfang kommt, z. B. weil das Ergebnis der Ausschreibung zu erhöhten Kosten für
einen oder mehrere Fördergegenstände führt. Die Eigenanteilsquote aus dem
Budgetbescheid muss erhalten bleiben.
Wollen Sie Geräte oder Leistungen in der Restmittelvergabe
beantragen, die nicht Gegenstand eines Zuwendungsbescheides aus der
Budgetphase sind, dann müssen Sie den Neuantrag (IME2-RMVG) nutzen. Hier dürfen
Sie – unabhängig von den Eigenanteilsquoten bisheriger Bescheide – die nach den
Förderrichtlinien mindestens festgelegte Eigenanteilsquote von 13,0435 % für
öffentliche Schulträger bzw. 10 % für die Träger der Ersatz- und Pflegeschulen nutzen.
Beispiel:
Der Schulträger hat für die Anschaffung eines digitalen
Arbeitsgerätes Kosten in Höhe von 20.000 Euro kalkuliert. Die Ausschreibung hat
nun jedoch Kosten in Höhe von 25.000 Euro ergeben. Der Schulträger kann also
für die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.000 Euro einen „budgeterhöhenden“
Änderungsantrag stellen und so versuchen, im Restmittelverfahren einen "Nachschlag" an Fördermitteln zu erhalten.
Eigenmittel (13,0435%) = 2.608,70 Euro = 3.260,88 Euro
Fördermittel (86,9565%) = 17.391,30 Euro = 21.739,12 Euro
In diesem Beispiel würden also 4.347,82 Euro an Nachförderung beantragt werden können.
Finanzierungsplan alt bei 20.000 Euro: Finanzierungplan neu bei 25.000 Euro:
Eigenmittel (15 %) = 3.000,00 Euro = 3.750,00 Euro
Fördermittel (85 %) = 17.000,00 Euro = 21.250,00 Euro
In diesem Beispiel würden also 4.250,00 Euro an Nachförderung beantragt werden können.