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Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?
Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das
Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht
statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht
möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.
Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur
Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen,
wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind.
Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.
Wann startet die Vergabe der Restmittel?
Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel im
(Basis)DigitalPakt wird am 20. April
2023 starten. An diesem Tag wird das Antragsverfahren ab 10:00 Uhr im Onlineportal
freigeschaltet, so dass ab dann dort die Anträge auf Restmittel hochgeladen
werden können.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag erst dann als
gestellt gilt, wenn er unterschrieben per Post beim MBWF eingegangen ist. Für
die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich ist allerdings – wie bereits bei
den Sofortausstattungsprogrammen – der Zeitstempel im Onlineportal.
Kann ich auch Änderungsanträge zu bereits bewilligten Förderprojekten für die Restmittelvergabe anmelden?
Ja, diese Möglichkeit wird vorgesehen. Sie ist jedoch
eingeschränkt auf Mehrausgaben z. B. aufgrund von Kostensteigerungen für
bereits bewilligte Fördergegenstände. Es handelt sich also um Fälle, bei denen
eine „Nachförderung“ für den bereits während der Budgetphase bewilligten Zuwendungszweck
notwendig wird.
Wird die Kostensteigerung durch neue oder zusätzliche
Fördergegenstände (bisher nicht bewilligte Geräte oder Leistungen oder mehr
Geräte bzw. zusätzliches Zubehör) ausgelöst, sind diese Ausgaben im Rahmen
eines eigenen Restmittelantrags anzumelden, sofern die anderen Voraussetzungen
(z. B. Unter/Obergrenze) eingehalten werden.
Was bedeutet das Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“) in der Restmittelvergabe?
Das Prioritätsprinzip ergibt sich aus Nr. 8.2 Absatz 2 der
Förderrichtlinien:
„Die Verteilung nicht ausgeschöpfter Mittel (Restmittelvergabe) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Wichtigstes ermessensleitendes Merkmal ist hier die Reihenfolge der Antragstellung (Prioritätsprinzip).“
Die Anträge werden also nach der Reihenfolge des Hochladens
im Onlineportal berücksichtigt. Entscheidend für die Reihung ist dabei der
sekundengenaue Zeitstempel des Onlineportals.
Kann ich meine Anträge für die Restmittelvergabe vorbereiten?
Ja, das ist möglich und auch empfehlenswert. Das Onlineantragsverfahren ist bereits insofern freigeschaltet, als dass Sie Neuanträge (Referenznummer beginnend mit IME2-RMVG) erzeugen und auch bearbeiten können. Während der Budgetphase erzeugte aber nicht finalisierte bzw. eingereichte Anträge können Sie ebenfalls weiter nutzen und bearbeiten.
Am 20.04.2023 können Sie dann die vorbereiteten Anträge ab 10:00 Uhr im Onlineportal einreichen. Der dabei vergebene Zeitstempel ist entscheidend für die Reihung nach dem Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“). Nach dem Einreichen drucken Sie den Kurzantrag aus und senden ihn unterschrieben an das MBWFK. Das Verfahren ist insofern identisch mit dem neuen Online-Antragsverfahren während der Budgetphase. Ein „Fast-Track-Verfahren“ gibt es im Rahmen der Restmittelvergabe nicht.
Die Möglichkeit zuwendungserhöhende Änderungsanträge (Referenznummer beginnend mit AEM- RMVG) zu stellen ist auch gegeben.
Kann ich mit einem Änderungsantrag in der Restmittelvergabe den Eigenanteil meines Budgetbescheides herabsetzen / meine Eigenanteilsquote mindern?
Nein, der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag im Rahmen der
Restmittelvergabe (AEND-RMVG) kann nicht dafür genutzt werden, einen erhöhten
Eigenanteil im Zuwendungsbescheid aus der Budgetphase (Budgetbescheid)
herabzusetzen. Hier steht das Zuwendungsrecht entgegen, insbesondere das Wesen
der Anteilsfinanzierung.
Der „budgeterhöhende“ Änderungsantrag ist also nur für die
Fälle vorgesehen, in denen es zu Mehrkosten in dem geplanten und bewilligten
Umfang kommt, z. B. weil das Ergebnis der Ausschreibung zu erhöhten Kosten für
einen oder mehrere Fördergegenstände führt. Die Eigenanteilsquote aus dem
Budgetbescheid muss erhalten bleiben.
Wollen Sie Geräte oder Leistungen in der Restmittelvergabe
beantragen, die nicht Gegenstand eines Zuwendungsbescheides aus der
Budgetphase sind, dann müssen Sie den Neuantrag (IME2-RMVG) nutzen. Hier dürfen
Sie – unabhängig von den Eigenanteilsquoten bisheriger Bescheide – die nach den
Förderrichtlinien mindestens festgelegte Eigenanteilsquote von 13,0435 % für
öffentliche Schulträger bzw. 10 % für die Träger der Ersatz- und Pflegeschulen nutzen.
Beispiel:
Der Schulträger hat für die Anschaffung eines digitalen
Arbeitsgerätes Kosten in Höhe von 20.000 Euro kalkuliert. Die Ausschreibung hat
nun jedoch Kosten in Höhe von 25.000 Euro ergeben. Der Schulträger kann also
für die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.000 Euro einen „budgeterhöhenden“
Änderungsantrag stellen und so versuchen, im Restmittelverfahren einen "Nachschlag" an Fördermitteln zu erhalten.
Eigenmittel (13,0435%) = 2.608,70 Euro = 3.260,88 Euro
Fördermittel (86,9565%) = 17.391,30 Euro = 21.739,12 Euro
In diesem Beispiel würden also 4.347,82 Euro an Nachförderung beantragt werden können.
Finanzierungsplan alt bei 20.000 Euro: Finanzierungplan neu bei 25.000 Euro:
Eigenmittel (15 %) = 3.000,00 Euro = 3.750,00 Euro
Fördermittel (85 %) = 17.000,00 Euro = 21.250,00 Euro
In diesem Beispiel würden also 4.250,00 Euro an Nachförderung beantragt werden können.
Können auch Schulträger, die bisher kein Budget hatten, Anträge im Restmittelvergabeverfahren stellen?
Ja, dies ist möglich und gilt für die kommunalen Träger der
öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein und die Träger der genehmigten
Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der
staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege- und
Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein, für die kein
Schulträgerbudget im DigitalPakt vorgesehen war, da sie nach dem Schuljahr 2018/2019
gegründet wurden.
Gelten die Förderrichtlinien auch für die Vergabe der Restmittel?
Ja, die Vorgaben der Förderrichtlinien treffen bereits
Regelungen für die Restmittelvergabe. Diese Regelungen sehen allerdings
hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ein größeres Ermessen der
Bewilligungsbehörde vor als während der Budgetphase, sodass nunmehr Regeln wie z. B. die Ober- und Untergrenze hinzutreten.
Die allgemeinen Vorgaben der Förderrichtlinien zu den
Antragsvoraussetzungen usw. gelten während der Restmittelvergabe genauso, wie
sie während der Budgetphase gegolten haben.
Gibt es ein Schulträgerbudget in der Restmittelvergabe?
Nein, für die Restmittelvergabe werden keine
Schulträgerbudgets gebildet. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres
Eingangs berücksichtigt (Prioritätsprinzip) und stehen somit in Konkurrenz
zueinander.
Es gibt jedoch eine Unter- und eine Obergrenze für die
Antragstellung. Siehe hierzu bitte in der gesonderten FAQ.
Wenn ich mehrere Anträge in der Restmittelvergabe stelle, zählt dann der Zeitpunkt des ersten eingegangenen Antrags auch für alle folgenden Anträge?
Nein. Für jeden Antrag zählt der mit dem Hochladen erzeugte Zeitstempel.
Gibt es eine Untergrenze und / oder eine Obergrenze für die Antragstellung in der Restmittelvergabe?
Ja, es gibt sowohl eine Unter- als auch eine Obergrenze für
die Antragstellung in der Restmittelvergabe.
Die Untergrenze liegt bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 7.500,00 Euro. Das heißt, dass mindestens diese Summe als Gesamtkosten vorliegen muss, damit ein Antrag gestellt werden kann. Diese Grenze gilt pro Antrag. Diese Untergrenze gilt nicht für Änderungsanträge.
Die Obergrenze liegt bei 1.000.000,00 Euro (1 Mio. Euro) pro Schulträger. Das bedeutet also, dass jeder Schulträger maximal diese Summe als Gesamtkosten anmelden kann. Die Obergrenze kann auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Änderungsanträge fließen in die Obergrenzenberechnung mit ein.
Woraus setzen sich die Restmittel zusammen?
Die Restmittel setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
- nicht beantragten oder nicht bewilligten Schulträgerbudgetbestandteilen aus der Budgetphase,
- nicht (mehr) benötigten Mittelzusagen (z. B. aufgrund von Kostensenkungen) nach der Verwendungsnachweisprüfung,
- Rückforderungen aufgrund von nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwandten Fördermitteln.