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Welche Höchstbeträge gelten bei Zuwendungen für die Beschaffung mobiler Endgeräte für allgemeinbildende Schulen?
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung zum
DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 lautet:
„An Schulen sind folgende Investitionen […] förderfähig:
[…] schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit
Ausnahme von Smartphones), wenn […] bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen
die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der
Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle
allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
bb) 25 000 Euro je einzelner Schule
oder beides nicht überschreiten.“
Somit gibt es zwei alternative Beschränkungsregelungen, von
denen für jeden Zuwendungsempfänger die jeweils günstigere Regelung (also der
höhere Betrag) die Schranke bildet:
1. Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens
20 % des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen des
Schulträgers
2. Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf
höchstens 25.000 € je einzelner allgemeinbildender Schule, wobei kein Ausgleich
„ungenutzter“ Beträge zwischen den einzelnen Schulen zulässig ist.
Beispiel 1:
Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von
450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von
375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile
Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro für drei Schulen. Für keine der drei
Schulen ist ein Betrag von über 25.000,00 Euro vorgesehen und der Betrag liegt
unterhalb von 20 % bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags. Beide
Varianten nach VV werden also erfüllt. Die für den Schulträger günstigere
Variante in der zuwendungsrechtlichen Abwicklung ist die Variante bb) und daher
würde die Bescheidung nach der Variante bb) erfolgen.
Beispiel 2:
Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von
450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag für eine Schule über ein
Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben
für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro. Die Variante
bb) entfällt in diesem Beispiel, da der Kostenanteil über 25.000,00 Euro liegt.
Weiterhin ist unbekannt, ob der Schulträger weitere Anträge stellen wird, daher
muss die Berechnung der 20 % nach Variante aa) bezogen auf das Antragsvolumen
erfolgen: 375.000,00 Euro x 20 % = 75.000,00 Euro. Die Ausgaben für die
schulgebundenen mobilen Endgeräte liegen unterhalb des Grenzwertes und können
somit vollständig in die Förderung einbezogen werden. Die Bescheidung erfolgt
nach Variante aa).
Beispiel 3a:
Wie unter 2, nur sind im Antrag Ausgaben für schulgebundene
mobile Endgeräte in Höhe von 85.000,00 Euro enthalten. Dies liegt oberhalb der
20 %-igen Grenze, d. h. ein Teil der Ausgaben für die schulgebundenen mobilen
Endgeräte muss den nicht förderfähigen Ausgaben zugeschrieben werden. Die
Berechnung erfolgt mithilfe einer Formel und ergibt in diesem Beispiel einen
Grenzwert von 72.500,00 Euro. Das bedeutet, dass Ausgaben für schulgebundene
mobile Endgeräte nur bis zu dem Grenzwert von 72.500,00 Euro als förderfähig
anerkannt werden können. Das förderfähige Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags
liegt demnach bei 362.500,00 Euro.
Die Bescheidung erfolgt also nach Variante aa). Der Anteil
der Zuwendung für die schulgebundenen mobilen Endgeräte in diesem Beispielfall
beträgt unter der Annahme, dass der Mindesteigenanteil geleistet wird (13,0435%
am Gesamtinvestitionsvolumen) 63.043,46 Euro.
Beispiel 3b:
Der Schulträger stellt einen weiteren Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen
von 90.000,00 Euro. Beide Anträge
zusammen genommen ergeben damit ein Gesamtinvestitionsvolumen von 465.000,00 Euro.
Darauf bezogen sind 20 % = 93.000 Euro. Nun kann er also schulgebundene mobile
Endgeräte bis zu dieser neuen Grenze vollumfänglich in die Förderung
einbeziehen. Er könnte jetzt also mit dem zweiten Antrag z. B. die „Lücke“ aus
dem 1. Antrag auffüllen und ggf. noch weitere Endgeräte finanzieren.
Für andere Schularten als allgemeinbildenden Schulen gilt
die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung übrigens
nicht.