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Welche Förderrichtlinien gibt es in Schleswig-Holstein zur Umsetzung des (Basis)DigitalPakts Schule 2019 bis 2024?
Der DigitalPakt Schule wird in Schleswig-Holstein durch zwei Förderrichtlinien (Landesprogramme) umgesetzt eine zugunsten der Träger der öffentlichen Schulen und eine zugunsten der Träger der Schulen der dänischen Minderheit sowie der Ersatz- und Pflegeschulen.
Diese Förderrichtlinien wurden novelliert. Die Novellen der Förderrichtlinien wurden am 15.11.2021 durch Abdruck im Amtsblatt veröffentlicht.
Für die Schulträger werden durch die Novelle einige Erleichterungen vorgesehen. Im Wesentlichen sind das
1. Verzicht auf besondere Voraussetzungen zur Förderfähigkeit von Serverlösungen bei allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren (Nr. 3.1 b),
2. Verzicht auf das besondere Begründungserfordernis für interaktive Anzeige- und Präsentationstechnik (Nr. 5.2 e)
3. Wegfall des Stufenverhältnisses (Nr. 5.3); aufgrund von bundesseitigen Vorgaben bleibt die Auszahlungssperre für schulgebundene mobile Endgeräte erhalten,
4. Möglichkeit der Nachreichung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzepts für bis zum 31.12.2021 vollständig gestellte Anträge (Nr. 5.2 e)
5. Verfahrenserleichterungen, u. a. Verzicht auf die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen (Nr. 8.5 und 8.6)
Zugehörige Dateien
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der öffentlichen Schulen [PDF]
→ Novelle der Förderrichtlinie für die Träger der dänischen Schulen und der Ersatz- und Pflegeschulen [PDF]
Externe Inhalte
→ Landesprogramm DigitalPakt SH – Öffentliche Schulen
→ Landesprogrammm DigitalPakt SH – Schulen der dänischen Minderheit, Ersatz- und Pflegeschulen.
Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?
Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass
Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält.
Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.
Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.
Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH.
Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]
Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.
Können Regionale Berufsbildungszentren (RBZ) selbstständig Anträge stellen?
Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 95 Abs. 1 SchulG). Dies gilt auch für die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten RBZ.
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nach Nr. 4 der Förderrichtlinie die kommunalen Träger der öffentlichen Schulen, in diesem Fall somit die Kreise und kreisfreien Städte. Der Schulträger kann sich jedoch – bei RBZ und auch im Übrigen – bei der Antragserarbeitung weitgehend durch Schulen unterstützen lassen, wo dies beiderseits möglich und gewollt ist.
Konkret kann diese Unterstützung in einer Vorbereitung des Antrags bestehen, aber auch eine Bevollmächtigung des RBZ durch den Schulträger zur Stellung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 1 LVwG erscheint denkbar. Im letztgenannten Fall handelt es sich aber weiterhin um einen Antrag des Schulträgers, den dieser lediglich „durch“ das RBZ stellt. Adressat eines Zuwendungsbescheides ist auch dann der Schulträger, und die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, gelten unmittelbar ihm gegenüber. Vor diesem Hintergrund kann es sich aus Sicht der Bewilligungsbehörde anbieten, die Vollmacht zur Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 LVwG auf einen bestimmten Anteil des Schulträgerbudgets zu beschränken. Die Bewilligungsbehörde behält sich ausdrücklich vor, bei der Antragstellung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG den schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen.
Im Fall einer Bevollmächtigung würde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RBZ als Bearbeiter im Online-Antragsverfahren freigeschaltet werden. Aus technischen Gründen wären dann alle Anträge des Schulträgers durch sie oder ihn einsehbar.
Externe Inhalte
→ § 79 LVwG - Bevollmächtigte und Beistände.
Welche Fristen sind im Hinblick auf das Ende des DigitalPakts zu beachten?
Die Bund-Länder-Vereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hat eine Laufzeit von fünf Jahren und endet mit dem 16.05.2024 (vgl. § 20 Abs. 1 VV). Mit dem Ende des Förderprogramms endete auch die Gültigkeit der Förderrichtlinien (vgl. Nr. 9.2 letzter Absatz FR). Weil der Bund den Ländern nun aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumt, bis zum 16.05.2024 beantragte Förderungen auch nach dem 16.05.2024 noch zu bewilligen, wurden die Förderrichtlinien bis zum 31.12.2025 verlängert. Durch die Verlängerung wird folgendes ermöglicht:
- Förderanträge, die bis zum 16.05.2024 gestellt worden sind, können auch nach diesem Datum noch bewilligt werden, sofern weitere Restmittel verfügbar werden,
- Änderungsanträge können auch nach dem 16.05.2024 noch gestellt und bewilligt werden und
- Zuwendungsempfänger können Aufträge zur Umsetzung des geförderten Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums erteilen, selbst, wenn dieser über den 16.05.2024 hinausgeht.
Voraussetzung ist jeweils aber, dass die Verwendungsnachweislegung fristgerecht entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bewilligungsbescheides erfolgt; in keinem Fall später als bis zum 30.06.2025. Hinweis: Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich, da das Land dem Bund gegenüber das gesamte Förderprogramm (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) bis zum 31.12.2025 abrechnen muss.
Wie kann bei der Antragstellung in effizienter Weise mit Zweifeln an der Förderfähigkeit bestimmter Anschaffungsgegenstände umgegangen werden?
Am besten ist es, derartige Fragen frühzeitig und am besten vor Durchführung der Investition mit der Bewilligungsbehörde zu besprechen. Z.B. das „DigitalPakt-Café“ bietet hierfür den passenden Rahmen. Andernfalls kann es später zu Problemen kommen, zumal der vorzeitige Maßnahmebeginn beim DigitalPakt zwar generell möglich ist, die Antragsteller Investitionen ohne vorherigen Zuwendungsbescheid dennoch auch hier (wie stets) auf eigenes Risiko vornehmen. Denn für eine Förderung müssen alle Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Weil „schwierige Fälle“, in denen eine Förderung zwar nicht grundsätzlich von Anfang an ausgeschlossen, aber fraglich erscheint, für die Antragsteller eine erhöhte Darlegungslast und für die Bewilligungsbehörde eine aufwendigere Prüfung bedeuten, sollte überlegt werden, ob hierfür überhaupt eine DigitalPakt-Förderung beantragt werden muss. Denn häufig leisten Schulträger ohnehin einen freiwilligen oder freiwillig erhöhten Eigenanteil, weil die DigitalPakt-Förderung nicht für alle anstehenden Investitionen zur Digitalisierung der Schule(n) ausreicht. Die Antragsberechtigten sollten also stets im Blick behalten, welche Maßnahmen sie insgesamt planen und wie hoch der von ihnen vorgesehene Eigenanteil ist. Sofern die „schwierige“ Maßnahme allein aus Eigenmitteln finanziert werden kann, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche die Antragstellung und -bescheidung verzögern könnten.
Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?
Ergeben sich im
Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem
beantragten und bewilligten Umfang, die
nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann
muss ein Änderungsantrag gestellt werden.
Typische
Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.
·
die
Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte
Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),
·
Veränderungen
bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1
Zuwendungsbescheid),
·
Änderungen
in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten
etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).
Der
Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich
gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular
zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.
Insbesondere
für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die
ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung
zulässig sind. Aber Achtung: Die
Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte
sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die
Bestimmungen in Ihrem Bescheid.
Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K
i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe
der Förderung folgende Bestimmungen.
Für Zuwendungen
bis zu 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die
Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn
diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden
können (Kostenverschiebungen).
Für Zuwendungen
ab 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig,
wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist
zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen
ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P)
gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis
zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine
Änderungsbewilligung!
In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die
Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.
Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]
Wieviele Anträge kann ein Schulträger stellen? Können mehrere Anträge pro Schule gestellt werden?
Schulträger können während
der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen, die sich jeweils auf
eine oder mehrere Schulen beziehen können (Online-Antragsverfahren). Sofern der
Fast-Track-Antrag genutzt wird, darf sich der Antrag nur auf eine Schule
beziehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Anträge ist nicht vorgesehen. Antragsteller
sind übrigens nicht auf das eine oder das andere Antragsverfahren festgelegt, können
also für den nächsten Antrag ggf. wieder das Online-Antragsverfahren nutzen,
auch wenn sie einen Fast-Track-Antrag gestellt haben – und umgekehrt.
Aus Gründen der Effizienz bietet es sich an, dass mehrere Investitionsmaßnahmen an einer Schule oder gleichartige Investitionsmaßnahmen an mehreren Schulen in einem Online-Antrag zusammengefasst werden.
Aus Gründen der
Übersichtlichkeit soll ein Antrag dabei in der Regel nicht mehr als 25 Schulen
umfassen.
Was ist der Bewilligungszeitraum?
Der
Bewilligungszeitraum gibt die Zeitperiode an, in der Sie das gesamte Förderprojekt
durchführen bzw. abwickeln. Sie finden die Regelungen zum Bewilligungszeitraum
in Nr. 1.3 des Zuwendungsbescheides.
Er beginnt in
der Regel mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und/oder Lieferungsvertrages. Bei mehreren Verträgen ist der
zeitlich erste maßgeblich.
Er endet mit
der Zahlung der letzten Rechnung, d. h. auch die Zahlungsabwicklung
(Rechnungslegung und Zahlbarmachung) muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes
liegen.
Für den Fall,
dass Sie ihr Förderprojekt nicht innerhalb der ursprünglich kalkulierten
Zeitperiode umsetzen können (z. B. wegen Lieferschwierigkeiten), stellen Sie
bitte einen Änderungsantrag unter Angabe des neuen Zeitraumes. Die Verlängerung
bei begründeten Fällen ist regelmäßig bis zum 31.12.2024 möglich. Siehe bitte
auch: https://dpaktfaq.schleswig-holstein.de/?view=render&entry=42
Eine Verlängerung über
diesen Zeitpunkt hinaus ist nur in Ausnahmefällen
für die verspätete Zahlungsabwicklung möglich, also die Rechnungslegung und
Zahlbarmachung für bis zum 31.12.2024 gelieferte / geleistete Maßnahmen. Eine
Verlängerung über den 30.06.2025 hinaus ist ausgeschlossen.
Welches Antragsverfahren ist für die Restmittelvergabe vorgesehen?
Das Antragsverfahren in der Restmittelvergabe wird über das
Onlineportal abgewickelt. Anträge in Form von E-Mails o. Ä. sind nicht
statthaft. Auch eine Antragstellung über das Fast-Track-Verfahren ist nicht
möglich, da es nicht in das Onlineportal eingebunden werden kann.
Es wird außerdem die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur
Erhöhung der Fördermittel für bereits bewilligte Förderprojekte zu stellen,
wenn aufgrund von Kostensteigerungen Mehrkosten entstehen bzw. entstanden sind.
Auch diese Anträge müssen über das Onlineportal gestellt werden.
Wann startet die Vergabe der Restmittel?
Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel im
(Basis)DigitalPakt wird am 20. April
2023 starten. An diesem Tag wird das Antragsverfahren ab 10:00 Uhr im Onlineportal
freigeschaltet, so dass ab dann dort die Anträge auf Restmittel hochgeladen
werden können.
Bitte denken Sie daran, dass der Antrag erst dann als
gestellt gilt, wenn er unterschrieben per Post beim MBWF eingegangen ist. Für
die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich ist allerdings – wie bereits bei
den Sofortausstattungsprogrammen – der Zeitstempel im Onlineportal.
Kann ich auch Änderungsanträge zu bereits bewilligten Förderprojekten für die Restmittelvergabe anmelden?
Ja, diese Möglichkeit wird vorgesehen. Sie ist jedoch
eingeschränkt auf Mehrausgaben z. B. aufgrund von Kostensteigerungen für
bereits bewilligte Fördergegenstände. Es handelt sich also um Fälle, bei denen
eine „Nachförderung“ für den bereits während der Budgetphase bewilligten Zuwendungszweck
notwendig wird.
Wird die Kostensteigerung durch neue oder zusätzliche
Fördergegenstände (bisher nicht bewilligte Geräte oder Leistungen oder mehr
Geräte bzw. zusätzliches Zubehör) ausgelöst, sind diese Ausgaben im Rahmen
eines eigenen Restmittelantrags anzumelden, sofern die anderen Voraussetzungen
(z. B. Unter/Obergrenze) eingehalten werden.
Kann ich meine Anträge für die Restmittelvergabe vorbereiten?
Ja, das ist möglich und auch empfehlenswert. Das Onlineantragsverfahren ist bereits insofern freigeschaltet, als dass Sie Neuanträge (Referenznummer beginnend mit IME2-RMVG) erzeugen und auch bearbeiten können. Während der Budgetphase erzeugte aber nicht finalisierte bzw. eingereichte Anträge können Sie ebenfalls weiter nutzen und bearbeiten.
Am 20.04.2023 können Sie dann die vorbereiteten Anträge ab 10:00 Uhr im Onlineportal einreichen. Der dabei vergebene Zeitstempel ist entscheidend für die Reihung nach dem Prioritätsprinzip („Windhundverfahren“). Nach dem Einreichen drucken Sie den Kurzantrag aus und senden ihn unterschrieben an das MBWFK. Das Verfahren ist insofern identisch mit dem neuen Online-Antragsverfahren während der Budgetphase. Ein „Fast-Track-Verfahren“ gibt es im Rahmen der Restmittelvergabe nicht.
Die Möglichkeit zuwendungserhöhende Änderungsanträge (Referenznummer beginnend mit AEM- RMVG) zu stellen ist auch gegeben.
Können auch Schulträger, die bisher kein Budget hatten, Anträge im Restmittelvergabeverfahren stellen?
Ja, dies ist möglich und gilt für die kommunalen Träger der
öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein und die Träger der genehmigten
Schulen der dänischen Minderheit, der genehmigten Ersatzschulen und der
staatlich anerkannten Pflegeschulen (Altenpflege-, Krankenpflege- und
Kinderkrankenpflegeschulen) in Schleswig-Holstein, für die kein
Schulträgerbudget im DigitalPakt vorgesehen war, da sie nach dem Schuljahr 2018/2019
gegründet wurden.
Gelten die Förderrichtlinien auch für die Vergabe der Restmittel?
Ja, die Vorgaben der Förderrichtlinien treffen bereits
Regelungen für die Restmittelvergabe. Diese Regelungen sehen allerdings
hinsichtlich der Verfahrensgestaltung ein größeres Ermessen der
Bewilligungsbehörde vor als während der Budgetphase, sodass nunmehr Regeln wie z. B. die Ober- und Untergrenze hinzutreten.
Die allgemeinen Vorgaben der Förderrichtlinien zu den
Antragsvoraussetzungen usw. gelten während der Restmittelvergabe genauso, wie
sie während der Budgetphase gegolten haben.
Gibt es ein Schulträgerbudget in der Restmittelvergabe?
Nein, für die Restmittelvergabe werden keine
Schulträgerbudgets gebildet. Alle Anträge werden nach der Reihenfolge ihres
Eingangs berücksichtigt (Prioritätsprinzip) und stehen somit in Konkurrenz
zueinander.
Es gibt jedoch eine Unter- und eine Obergrenze für die
Antragstellung. Siehe hierzu bitte in der gesonderten FAQ.
Wenn ich mehrere Anträge in der Restmittelvergabe stelle, zählt dann der Zeitpunkt des ersten eingegangenen Antrags auch für alle folgenden Anträge?
Nein. Für jeden Antrag zählt der mit dem Hochladen erzeugte Zeitstempel.
Gibt es eine Untergrenze und / oder eine Obergrenze für die Antragstellung in der Restmittelvergabe?
Ja, es gibt sowohl eine Unter- als auch eine Obergrenze für
die Antragstellung in der Restmittelvergabe.
Die Untergrenze liegt bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 7.500,00 Euro. Das heißt, dass mindestens diese Summe als Gesamtkosten vorliegen muss, damit ein Antrag gestellt werden kann. Diese Grenze gilt pro Antrag. Diese Untergrenze gilt nicht für Änderungsanträge.
Die Obergrenze liegt bei 1.000.000,00 Euro (1 Mio. Euro) pro Schulträger. Das bedeutet also, dass jeder Schulträger maximal diese Summe als Gesamtkosten anmelden kann. Die Obergrenze kann auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Änderungsanträge fließen in die Obergrenzenberechnung mit ein.