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Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?
Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass
Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält.
Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.
Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.
Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH.
Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]
Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.
Wie ist das Antragsverfahren im Onlineportal gegliedert und wann gilt ein Antrag als gestellt?
Das Antragsverfahren im Onlineportal ist zweistufig ausgestaltet:
Zunächst müssen die erforderlichen Angaben (z.B. Investitionsplanung, technisch-pädagogisches Einsatzkonzept - TPEK - usw.) über einen entsprechenden Account im Online-Antragsverfahren eingegeben werden. Jeder Antrag erhält dabei eine eigene Referenznummer.
Nach Abschluss aller erforderlichen Eingaben gibt es die Möglichkeit, den Antrag im Online-Antragsverfahren zu finalisieren. Weitere Eingaben können dann nicht mehr gemacht werden und es wird ein PDF-Dokument ("Vordruck") erzeugt, das vom Antragsteller auszudrucken und durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen ist. Das PDF-Dokument enthält neben bestimmten Erklärungen, die im Antragsverfahren abzugeben sind (z.B. dass keine Doppelförderung vorliegt, bestimmte steuerrechtliche Erfordernisse bekannt sind usw.), über die Referenznummer auch eine eindeutige Bezugnahme auf die online gemachten Eingaben. Der unterschriebene Vordruck ist der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn der unterschriebene Vordruck bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
Sollte aus Sicht der Bewilligungsbehörde noch Überarbeitungsbedarf bestehen, setzt sie sich mit dem Antragsteller in Verbindung und berät zum weiteren Vorgehen. Auf Wunsch des Antragstellers kann der Antrag dann im Online-Antragsverfahren auch wieder für die Bearbeitung freigeschaltet werden. Regelmäßig muss der Vordruck in diesen Fällen bezogen auf den geänderten Antrag erneut unterschrieben werden, es sei denn, eine Änderung erschöpft sich in offensichtlich bloß redaktionellen Anpassungen.
Externe Inhalte
→ Online-Antragsverfahren.
Wird die Entscheidung über den Antrag im Online-Verfahren mitgeteilt oder erhalten die Antragsteller einen schriftlichen Bescheid?
Gemäß der VV/VV-K zu § 44 LHO, die gemäß der Förderrichtlinien zu beachten sind, werden "Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt".
Auch ablehnende bzw. teilweise ablehnende Entscheidungen erfolgen durch Bescheid. Vor Ablehnung eines Antrags wird die Bewilligungsbehörde allerdings Kontakt zum Antragsteller aufnehmen und ihn gemäß § 83a Abs. 1 und 2 LVwG beraten, um möglichst auf eine genehmigungsfähige Antragslage hinzuwirken.
Externe Inhalte
→ Regelungen für das Haushaltswesen
→ § 83a LVwG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wie kann bei der Antragstellung in effizienter Weise mit Zweifeln an der Förderfähigkeit bestimmter Anschaffungsgegenstände umgegangen werden?
Am besten ist es, derartige Fragen frühzeitig und am besten vor Durchführung der Investition mit der Bewilligungsbehörde zu besprechen. Z.B. das „DigitalPakt-Café“ bietet hierfür den passenden Rahmen. Andernfalls kann es später zu Problemen kommen, zumal der vorzeitige Maßnahmebeginn beim DigitalPakt zwar generell möglich ist, die Antragsteller Investitionen ohne vorherigen Zuwendungsbescheid dennoch auch hier (wie stets) auf eigenes Risiko vornehmen. Denn für eine Förderung müssen alle Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Weil „schwierige Fälle“, in denen eine Förderung zwar nicht grundsätzlich von Anfang an ausgeschlossen, aber fraglich erscheint, für die Antragsteller eine erhöhte Darlegungslast und für die Bewilligungsbehörde eine aufwendigere Prüfung bedeuten, sollte überlegt werden, ob hierfür überhaupt eine DigitalPakt-Förderung beantragt werden muss. Denn häufig leisten Schulträger ohnehin einen freiwilligen oder freiwillig erhöhten Eigenanteil, weil die DigitalPakt-Förderung nicht für alle anstehenden Investitionen zur Digitalisierung der Schule(n) ausreicht. Die Antragsberechtigten sollten also stets im Blick behalten, welche Maßnahmen sie insgesamt planen und wie hoch der von ihnen vorgesehene Eigenanteil ist. Sofern die „schwierige“ Maßnahme allein aus Eigenmitteln finanziert werden kann, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche die Antragstellung und -bescheidung verzögern könnten.
Wann und Wie muss ich einen Änderungsantrag stellen?
Ergeben sich im
Zuge der Durchführung ihres Förderprojektes Änderungen im Vergleich zu dem
beantragten und bewilligten Umfang, die
nicht durch die Regelungen der ANBest-K oder ANBest-P abgedeckt sind, dann
muss ein Änderungsantrag gestellt werden.
Typische
Anlässe für einen Änderungsantrag sind z. B.
·
die
Verlängerung des Bewilligungszeitraums (der Zeitraum, indem das geförderte
Projekt durchgeführt werden muss; vgl. Nr. 1.3 Zuwendungsbescheid),
·
Veränderungen
bei den Fördergegenständen (Zweck der Förderung, vgl. Nr. 1.1
Zuwendungsbescheid),
·
Änderungen
in der Finanzierungsplanung (Kostenerhöhungen, Kostenverschiebungen, Mehrkosten
etc., vgl. Nr. 3.1 Zuwendungsbescheid).
Der
Änderungsantrag muss grundsätzlich schriftlich
gestellt werden (postalisch mit Unterschrift). Wir stellen dafür ein Formular
zur Verfügung, das Sie sich hier herunterladen können.
Insbesondere
für Veränderungen in der Finanzierungsplanung sehen die ANBest-K und die
ANBest-P bestimmte Szenarien vor, die auch ohne Änderungsantrag bzw. Änderungsbewilligung
zulässig sind. Aber Achtung: Die
Ausgaben für investive Begleitmaßnahmen und schulgebundene mobilen Endgeräte
sind von den Regelungen zu den Kostenverschiebungen ausgenommen! Es gelten die
Bestimmungen in Ihrem Bescheid.
Für die kommunalen Schulträger (Nr. 1.2 ANBest-K
i. V. m. den Erleichterungen der Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K) gelten je nach Höhe
der Förderung folgende Bestimmungen.
Für Zuwendungen
bis zu 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) ist zulässig, wenn sie die
Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans ist zulässig, wenn
diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen ausgeglichen werden
können (Kostenverschiebungen).
Für Zuwendungen
ab 500.000 Euro:
ü
Die
Überschreitung der Gesamtausgaben von bis zu 10 % (Mehrkosten) ist zulässig,
wenn sie die Mehrkosten aus eigenen Mitteln tragen.
ü
Die
Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis zu 20 % ist
zulässig, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ansätzen
ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Für die Ersatz- und Pflegeschulträger (Nr. 1.2 ANBest-P)
gilt, dass die Überschreitung von Einzelansätzen des Finanzierungsplans von bis
zu 20 % zulässig ist, wenn diese durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Ansätzen ausgeglichen werden können (Kostenverschiebungen).
Die Überschreitung der Gesamtausgaben (Mehrkosten) erfordert immer eine
Änderungsbewilligung!
In
Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung und klären die
Notwendigkeit eines Änderungsantrags für ihren Einzelfall.
Zugehörige Dateien
→ Formular Änderungsantrag [DOCX]
Was ist das Schulträgerbudget?
Den Schulträgern wurde jeweils ein Budget (Schulträgerbudget) zugewiesen, das den jeweiligen Höchstbetrag der Fördermittel darstellt, die den Schulträgern während der Budgetphase zugewendet werden können. Die Budgetphase dauert bis zum 31.12.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt steht den Schulträgern ihr Schulträgerbudget exklusiv zur Verfügung.
Anträge auf Zuwendung aus dem Schulträgerbudget müssen bis zum 31.12.2022 vollständig (!) bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
Mit dem 1.1.2023 beginnt die Phase der Restmittelvergabe. Das wichtigste ermessensleitende Prinzip für das Verfahren zur Restmittelvergabe wird das Prioritätsprinzip sein (Windhundeverfahren).
Zugehörige Dateien
→ Liste der Schulträgerbudgets für öffentliche Schulträger [PDF]
→ Liste der Schulträgerbudgets für die Ersatz- und Pflegeschulen [PDF]
Können auch bereits begonnene Maßnahmen gefördert werden und gibt es Unterschiede beim Antragsverfahren?
Investitionsmaßnahmen können gemäß den Förderrichtlinien nur gefördert werden, wenn sie nach dem 16. Mai 2019 begonnen worden sind. Ob zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits ein Zuwendungsbescheid vorgelegen hat, ist unerheblich. Allerdings müssen die Zuwendungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorliegen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn erfolgt somit auf Risiko des jeweiligen Schulträgers.
Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines ihrer Umsetzung dienenden Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können insoweit gefördert werden, als die zu fördernde Maßnahme einen selbständigen, nach dem 16. Mai 2019 begonnenen Abschnitt des laufenden Gesamtvorhabens darstellt.
Das Antragsverfahren für bereits begonnene Maßnahmen ist identisch mit dem Verfahren für geplante Maßnahmen; im Antrag ist der Beginn der Maßnahme entsprechend zu dokumentieren.