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Können Elektroarbeiten gefördert werden?
Weil Elektroarbeiten nicht
in der Liste der zulässigen Fördergegenstände aufgeführt sind, können sie nur
mit Fördermitteln finanziert werden, soweit es sich um sog. „investive
Begleitmaßnahmen“ handelt. Hierzu verweisen die Förderrichtlinien auf die
Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule. Die Verwaltungsvereinbarung
macht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Vorgaben zur Förderfähigkeit von
investiven Begleitmaßnahmen. Danach muss „ein unmittelbarer und notwendiger
Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen“, also zu den mit Fördermitteln aus dem
DigitalPakt beschafften Investitionen (Komponenten, Geräten etc.) bestehen.
Wenn Elektroarbeiten im
Zusammenhang mit der Erneuerung von Altverkabelung stehen, hängt es jeweils vom
konkreten Fall ab, ob ein „unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang“ mit
förderfähigen Investitionsmaßnahmen vorliegt: Nicht zuwendungsfähig wären
grundlegende Ertüchtigungen der Stromverkabelung, z.B. der ohnehin vorgesehene bloße
Austausch zweiadriger Leitungen. Auch bei Elektroarbeiten nach der ersten Unterverteilung
wird es in aller Regel an dem unmittelbaren Zusammenhang fehlen.
Ist jedoch nicht nur ein
bloßer Austausch, sondern der Einbau stärkerer Leitungen erforderlich, um die Investitionsmaßnahmen
umzusetzen, wird man einen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang annehmen können.
Gleiches gilt bei Elektroarbeiten, die erforderlich sind, damit beschaffte und
dann aufzustellende Geräte an den Strom angeschlossen werden können. Ebenso
förderfähig sind z.B. notwendige Elektroleitungen für zentrale Ladestationen
mobiler Endgeräte, Zuführungen zu Accesspoints usw.
Gibt es eine Hilfestellung für die Formulierung der Kurzbeschreibungen in den Förderanträgen zum (Basis)DigitalPakt?
Unter diesem Beitrag finden Sie ein Dokument, dass
Vorschläge oder Muster für die Kurzbeschreibungen in Ihrem Antrag enthält.
Diese Vorschläge sind unabhängig von der Art des Antragsverfahrens verwendbar.
Außerdem enthält es zu jedem Fördergegenstand eine kurze Einordnung zum Umfang der Förderfähigkeit. Weitere möglicherweise detailliertere Informationen zu einzelnen Fragen finden Sie in anderen FAQ-Beiträgen. Bitte schauen Sie auch in unsere Liste der Fördergegenstände, diese enthält eine alphabetische Aufstellung nach Stichworten.
Beispiele für die Formulierung des technisch-pädagogischen Einsatzkonzeptes finden Sie auf den Seiten des IQSH.
Zugehörige Dateien
→ Ausfüllhinweise Kurzbeschreibungen [PDF]
Externe Inhalte
→ IQSH Medienberatung.
Welche Höchstbeträge gelten bei Zuwendungen für die Beschaffung mobiler Endgeräte für allgemeinbildende Schulen?
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung zum
DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 lautet:
„An Schulen sind folgende Investitionen […] förderfähig:
[…] schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit
Ausnahme von Smartphones), wenn […] bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen
die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der
Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle
allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
bb) 25 000 Euro je einzelner Schule
oder beides nicht überschreiten.“
Somit gibt es zwei alternative Beschränkungsregelungen, von
denen für jeden Zuwendungsempfänger die jeweils günstigere Regelung (also der
höhere Betrag) die Schranke bildet:
1. Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf höchstens
20 % des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen des
Schulträgers
2. Beschränkung der Gesamtkosten für mobile Endgeräte auf
höchstens 25.000 € je einzelner allgemeinbildender Schule, wobei kein Ausgleich
„ungenutzter“ Beträge zwischen den einzelnen Schulen zulässig ist.
Beispiel 1:
Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von
450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen von
375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben für schulgebundene mobile
Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro für drei Schulen. Für keine der drei
Schulen ist ein Betrag von über 25.000,00 Euro vorgesehen und der Betrag liegt
unterhalb von 20 % bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags. Beide
Varianten nach VV werden also erfüllt. Die für den Schulträger günstigere
Variante in der zuwendungsrechtlichen Abwicklung ist die Variante bb) und daher
würde die Bescheidung nach der Variante bb) erfolgen.
Beispiel 2:
Ein Schulträger verfügt über ein Schulträgerbudget von
450.000,00 Euro. Er stellt einen Antrag für eine Schule über ein
Gesamtinvestitionsvolumen von 375.000,00 Euro, darin enthalten sind Ausgaben
für schulgebundene mobile Endgeräte in Höhe von 50.000,00 Euro. Die Variante
bb) entfällt in diesem Beispiel, da der Kostenanteil über 25.000,00 Euro liegt.
Weiterhin ist unbekannt, ob der Schulträger weitere Anträge stellen wird, daher
muss die Berechnung der 20 % nach Variante aa) bezogen auf das Antragsvolumen
erfolgen: 375.000,00 Euro x 20 % = 75.000,00 Euro. Die Ausgaben für die
schulgebundenen mobilen Endgeräte liegen unterhalb des Grenzwertes und können
somit vollständig in die Förderung einbezogen werden. Die Bescheidung erfolgt
nach Variante aa).
Beispiel 3a:
Wie unter 2, nur sind im Antrag Ausgaben für schulgebundene
mobile Endgeräte in Höhe von 85.000,00 Euro enthalten. Dies liegt oberhalb der
20 %-igen Grenze, d. h. ein Teil der Ausgaben für die schulgebundenen mobilen
Endgeräte muss den nicht förderfähigen Ausgaben zugeschrieben werden. Die
Berechnung erfolgt mithilfe einer Formel und ergibt in diesem Beispiel einen
Grenzwert von 72.500,00 Euro. Das bedeutet, dass Ausgaben für schulgebundene
mobile Endgeräte nur bis zu dem Grenzwert von 72.500,00 Euro als förderfähig
anerkannt werden können. Das förderfähige Gesamtinvestitionsvolumen des Antrags
liegt demnach bei 362.500,00 Euro.
Die Bescheidung erfolgt also nach Variante aa). Der Anteil
der Zuwendung für die schulgebundenen mobilen Endgeräte in diesem Beispielfall
beträgt unter der Annahme, dass der Mindesteigenanteil geleistet wird (13,0435%
am Gesamtinvestitionsvolumen) 63.043,46 Euro.
Beispiel 3b:
Der Schulträger stellt einen weiteren Antrag über ein Gesamtinvestitionsvolumen
von 90.000,00 Euro. Beide Anträge
zusammen genommen ergeben damit ein Gesamtinvestitionsvolumen von 465.000,00 Euro.
Darauf bezogen sind 20 % = 93.000 Euro. Nun kann er also schulgebundene mobile
Endgeräte bis zu dieser neuen Grenze vollumfänglich in die Förderung
einbeziehen. Er könnte jetzt also mit dem zweiten Antrag z. B. die „Lücke“ aus
dem 1. Antrag auffüllen und ggf. noch weitere Endgeräte finanzieren.
Für andere Schularten als allgemeinbildenden Schulen gilt
die Beschränkung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verwaltungsvereinbarung übrigens
nicht.
Welche konkreten Anschaffungen sind zuwendungsfähig?
Die Bewilligungsbehörde aktualisiert laufend die nachstehend verlinkte Liste, die Auskunft über die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit typischer Anschaffungsgegenstände gibt.
Zugehörige Dateien
→ Liste der förderfähigen Gegenstände [PDF]
Was sind schulgebundene mobile Endgeräte im Sinne des Basis-DigitalPakts?
Zuwendungsfähig sind - bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen im Übrigen - lediglich "schulgebundene" mobile Endgeräte. Um seine Bedeutung zu erschließen, ist der Begriff "schulgebunden" von den Begriffen "schülergebunden" und "lehrkräftegebunden" abzugrenzen: Die Anschaffung persönlicher mobiler Endgeräte für Lehrkräfte aus Mitteln des DigitalPakts ist ausgeschlossen. Die Anschaffung persönlicher mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler ist aus Mitteln des DigitalPakts ebenfalls ausgeschlossen. Grundsätzlich zuwendungsfähig ist dagegen die Anschaffung von Klassensätzen, die nach Schulschluss in aller Regel im Schulgebäude verbleiben.
Achtung: Auch,
wenn die Zusatzvereinbarungen „Sofortausstattungsprogramm“ und „Leihgeräte für
Lehrkräfte“ ebenfalls von „schulgebundenen mobilen Endgeräten“ sprechen, ist
dieser Begriff dort anders definiert. Dort ist auch eine – ggf. regelmäßig
außerhalb des Schulgebäudes stattfindende – Nutzung durch einzelne Schülerinnen
und Schüler bzw. Lehrkräfte zulässig. Diese Definition kann nach Vorgabe des
Bundes allerdings nicht auf die aus dem Basis-DigitalPakt geförderten
schulgebundenen mobilen Endgeräten übertragen werden!
Wo auf dem Schulgelände können zuwendungsfähige Investitionsmaßnahmen vorgenommen werden?
Grundsätzlich können zuwendungsfähige Investitionen überall auf dem Schulgelände vorgenommen werden. Bei Verkabelungsarbeiten beginnt der zuwendungsfähige Bereich hinter dem Übergabepunkt des Internetanschlusses. Damit ist das Schulgebäude erfasst, aber z.B. auch die Sporthalle. Maßgeblich ist die konkrete pädagogische Nutzung, die insb. von einer Nutzung für Verwaltungsaufgaben abzugrenzen ist.
Ist das Leasing von IT-Infrastruktur zuwendungsfähig?
Leasing von IT-Infrastruktur ist nach Vorgabe des Bundes zuwendungsfähig, wenn
·
es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf handelt ODER
der Antragsteller sicherstellt, dass das Leasing mindestens über die Dauer der
Zweckbindungsfrist (5 Jahre) durchgeführt wird,
·
nicht-investive Ausgaben aus den Leasingraten herausgerechnet
werden (insbes. Support, Wartung, Versicherungen, Zinsen) und
·
eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergeben hat, dass Leasing
günstiger ist als Kauf.
Nur die Leasingraten, die
während der Laufzeit des DigitalPakts anfallen, sind grundsätzlich
zuwendungsfähig (und ggf. auch refinanzierbar, siehe den zum vorzeitigen
Maßnahmebeginn).
Der zuwendungsfähige Anteil
der Leasingrate (= investiver Anteil; s. auch oben) muss auf der Rechnung
gesondert ausgewiesen werden. Der Antragsteller muss die Durchführung bzw. Fortführung
des Leasings über die Dauer der Zweckbindungsfrist (also mindestens 5 Jahre ggf.
auch 10 Jahre und damit über die Laufzeit des DigitalPakts hinaus) im Rahmen
der Antragstellung bestätigen.
Mittel für die Leasingraten
dürfen erst dann angefordert werden, wenn sie auch fällig sind. Der
entsprechende Mehraufwand ist in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu
berücksichtigen.
Die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Daher ist vom
Antragsteller eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen und dort zu
dokumentieren.
Bereits
bestehende Leasingverträge dürfen nicht vorzeitig beendet werden und an
bestehende Verträge anschließende und für eine Förderung im DigitalPakt
vorgesehene Verträge müssen eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufweisen.
Was ist als "investive Begleitmaßnahme" förderfähig?
Investive Begleitmaßnahmen können gemäß § 3 Abs. 4 VV unter bestimmten Bedingungen gemeinsam mit der Hauptmaßnahme gefördert werden: Sie sind zuwendungsfähig, soweit ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer ihrerseits zuwendungsfähigen Investitionsmaßnahme besteht und die investive Begleitmaßnahme nicht außer Verhältnis zur Hauptmaßnahme steht.
Für die Abgrenzung zwischen Haupt- und Begleitmaßnahmen gilt Folgendes: Nicht nur die Hard- und Software ist Teil der „Hauptmaßnahme“, sondern ggf. auch weitere Kostenpositionen, die typischerweise und in aller Regel (also nicht nur beim konkreten Antragsteller) erforderlich sind. Dies trifft z.B. auf Anlieferungskosten oder die Wandaufhängung für interaktive Tafeln zu, nicht aber auf ggf. erforderliche Elektroarbeiten, wenn die am Einsatzort vorhandenen Elektroinstallationen nicht ausreichen; die erforderlichen Elektroarbeiten sind dann ggf. als investive Begleitmaßnahme förderfähig.
Der erforderliche „unmittelbare und notwendige Zusammenhang“ zwischen Haupt- und Begleitmaßnahme liegt z.B. bei Ausgaben für Projektplanung, Netzwerkplanung, WLAN-Ausleuchtung usw. vor, wenn diese einer wirtschaftlicheren Umsetzung dienen. Gleiches gilt z.B. für Maler- und Tapezierarbeiten, um den Ausgangszustand nach Installation geförderter Komponenten wiederherzustellen. Ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang fehlt dagegen bei Ausgaben für Beschaffungsdienstleitungen oder bei Elektroarbeiten, die über die erste Unterverteilung hinausgehen bzw. „nur“ der allgemeinen Ertüchtigung der Stromversorgung dienen.
Externe Inhalte
→ Näheres zu der Förderfähigkeit von Elektroarbeiten.
Wann dienen Server „pädagogischen Zwecken“ und sind damit grundsätzlich förderfähig?
Durch die Formulierung „Server zu pädagogischen Zwecken“ wird nur die Förderung reiner Schulverwaltungsserver ausgeschlossen, weil dies nicht von der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt abgedeckt wäre. Förderfähig sind hingegen Server, die unmittelbar (z.B. Betrieb einer Kommunikationsplattform für den Einsatz im Unterricht) oder mittelbar (z.B. MDM-Server zur Verwaltung pädagogisch genutzter Endgeräte) pädagogischen Zwecken dienen.